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Grenzwerte für im Zug transportierbare Rollstühle
Achtung!
• Die Rollstühle der Baureihe erfüllen grundsätzlich die technischen Mindestanforderungen der Verord-
nung (EU) Nr. 1300/2014) für in Eisenbahnen transportierbare Rollstühle. Aufgrund unterschiedlicher
Einstellungen können jedoch nicht alle Ausführungen alle Grenzwerte einhalten.
• Mit Hilfe der nachfolgenden Tabelle können Sie oder das Fachpersonal durch Nachmessen über-
prüfen, ob der konkrete Rollstuhl die Grenzwerte erfüllt.
Merkmal
Länge [mm]
Breite [mm]
Kleinste Räder ["]
Höhe [mm]
Wendekreis [mm]
Höchstgewicht [kg]
Maximale Höhe eines überwindbaren
Hindernisses [mm]
Bodenfreiheit [mm]
Maximaler Neigungswinkel, bei dem der
Rollstuhl stabil bleibt [°]
Dino 3
Grenzwerte für im Zug transportierbare Rollstühle
Grenzwert (gemäß Verordnung (EU) Nr. 1300/2014)
1200 (zuzüglich 50 mm für die Füße)
700 (zuzüglich 50 mm an jeder Seite für die Hände bei Fortbewegung)
ca� 3 oder größer (laut Verordnung muss das kleinste Rad einen Spalt
mit 75 mm horizontaler und 50 mm vertikaler Abmessung überwinden
können)
max� 1375; einschließlich eines 1,84 m großen männlichen Rollstuhl-
fahrers (95� Perzentil)
1500
200 (für Rollstuhl mit Rollstuhlfahrer, einschließlich Gepäck)
50
60 (bei einem Steigungswinkel von 10° muss die Bodenfreiheit für
die Vorwärtsfahrt am Ende der Steigung mindestens 60 mm unter der
Fußstütze betragen)
6 (dynamische Stabilität in allen Richtungen)
9 (statische Stabilität in allen Richtungen, auch bei angezogener
Bremse)
Ottobock | 19