4.Sicherheitsbestimmungen
Beim Umgang mit Hebebühnen sind die gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften nach BGG945:
Prüfung von Hebebühnen; BGR500 Betreiben von Hebebühnen; (VBG14) einzuhalten.
Auf die Einhaltung folgender Vorschriften wird besonders hingewiesen:
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Das maximale Gesamtgewicht des aufgenommenen Fahrzeugs auf der Hebebühne darf
6000 kg nicht überschreiten.
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Die Hebebühne muss vor dem Auffahren des Fahrzeuges vollständig abgesenkt sein und
darf nur in der vorgesehenen Richtung erfolgen.
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Beim Betrieb der Hebebühne ist die Bedienungsanleitung stets zu befolgen.
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Bei Fahrzeugen mit niedriger Unterbodenfreiheit oder mit Sonderausstattungen ist vor
dem Einschwenken der Tragarme zu prüfen ob Beschädigungen auftreten können.
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Die selbständige Bedienung der Hebebühne ist nur Personen erlaubt, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben und in der Bedienung der Hebebühne unterwiesen sind.
(Beachte Übergabeprotokoll)
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Während des Hub- oder Senkvorgangs dürfen sich keine Personen im Arbeitsbereich der
Hebebühne aufhalten.
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Die Personenbeförderung ist mit der Hebebühne und im angehobenen Fahrzeug
verboten.
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Das Hochklettern ist an der Hebebühne verboten.
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Nach Änderungen an der Konstruktion und nach Instandsetzungen an tragenden Teilen
muss die Hebebühne von einem Sachverständigen geprüft werden.
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An der Hebebühne dürfen erst Eingriffe vorgenommen werden, wenn der Hauptschalter
ausgeschaltet und abgeschlossen ist.
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Die gesamten Hub- und Senkvorgänge sind stets zu beobachten.
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Die Aufstellung mit der serienmäßigen Hebebühne in explosionsgefährdeten
Betriebsstätten ist verboten.
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Vorsicht beim Laufen lassen von Fahrzeugmotoren in geschlossenen Räumen
Vergiftungsgefahr.
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Beim Ausbau schwerer Fahrzeugteile (z.b. Motor) verändert sich die Schwerpunktlage
des Fahrzeuges. In diesem Fall ist das Fahrzeug vorher mit geeigneten Hilfsmitteln
gegen Absturz zu sichern.
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Bei Verwendung von Gabelstaplerschuhen reduziert sich die Tragfähigkeit der
Hebebühne auf 4200kg.
Betriebsa nleitung und Prüfbuch
POWER LIFT HL 2.60 SST DG
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