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Sicherheitsbestimmungen
Beim Umgang mit Anlagen sind die gesetzlichen
Unfallverhütungsvorschriften nach BGG 945: Prü-
fung von Hebebühnen; BGR 500 Betreiben von He-
bebühnen; (VBG 14) einzuhalten.
Auf die Einhaltung folgender Vorschriften wird be-
sonders hingewiesen:
• Beim Betrieb der Anlage sind die Sicherheitsbe-
stimmungen und Bedienungsanweisungen in der
Betriebsanleitung zu befolgen.
• Das Gesamtgewicht der aufgenommenen Last
darf 3.500 kg nicht überschreiten,
• Mit der selbstständigen Bedienung von Anlagen
dürfen nur Personen beschäftigt werden die das
18. Lebensjahr vollendet haben, in der Bedienung
der Anlage unterwiesen sind und ihre Beschäfti-
gung hierzu gegenüber dem Unternehmer nach-
gewiesen haben. Sie müssen vom Unternehmer
ausdrücklich mit dem Bedienen der Anlage be-
auftragt sein (Auszug aus BGR 500), siehe Überga-
beprotokoll.
• Während des Hub- oder Senkvorgangs dürfen
sich keine Personen im Arbeitsbereich der Anlage
aufhalten.
• Die Personenbeförderung mit der Anlage ist ver-
boten.
• Das Hochklettern an der Anlage ist verboten.
• Die Hebebühne muss vor dem Auffahren des
Fahrzeugs vollständig abgesenkt sein und darf nur
in der vorgesehenen Richtung erfolgen.
• Bei Fahrzeugen mit niedriger Unterbodenfreiheit
oder mit Sonderausstattungen ist vor dem Befah-
ren zu prüfen, ob Beschädigungen auftreten kön-
nen.
• Die Aufstellung mit der serienmäßigen Hebebüh-
ne in feuer- und explosionsgefährdeten Betriebs-
stätten ist verboten.
• Vorsicht beim Laufen lassen von Fahrzeugmo-
toren in geschlossenen Räumen: Vergiftungsge-
fahr.
• Beim Ausbau schwerer Fahrzeugteile (z. B. Motor)
verändert sich die Schwerpunktlage des Fahr-
zeuges. In diesem Fall ist das Fahrzeug vorher mit
geeigneten Mitteln gegen Absturz zu sichern.
• An der Hebebühne dürfen erst Eingriffe vorge-
nommen werden, wenn der Hauptschalter aus-
geschaltet und abgeschlossen ist.
• Die Hebebühne gegen unbefugtes Benutzen
durch Ausschalten des Hauptschalters und Benut-
zung eines Vorhängeschloss sichern.
• Die Hebebühne und den Arbeitsplatz stets sauber
und trocken halten.
4.1
Sicherheitsüberprüfung
Die Sicherheitsüberprüfung ist zur Gewährleistung
der Betriebssicherheit der Hubanlage erforderlich.
Sie ist durchzuführen:
OPI_JUMBO LIFT 3500 NT_V3.1_DE-EN-FR-ES-IT
1. Vor der ersten Inbetriebnahme nach dem Auf-
stellen der Hubanlage
Verwenden Sie das Formblatt „Einmalige Sicher-
heitsüberprüfung"
2. Nach der ersten Inbetriebnahme regelmäßig in
Abständen von längstens einem Jahr
Verwenden Sie das Formblatt „Regelmäßige Si-
cherheitsüberprüfung"
3. Nach Änderungen an der Konstruktion der Hub-
anlage
Verwenden Sie das Formblatt „Außerordentliche
Sicherheitsüberprüfung"
Die einmalige und regelmäßige Sicherheits-
!
überprüfung muss von einem Sachkundigen
durchgeführt werden. Es wird empfohlen gleich-
zeitig eine Wartung vorzunehmen.
Nach Änderungen der Konstruktion (zum Bei-
i
spiel Veränderung der Tragfähigkeit oder Ver-
änderung der Hubhöhe) und nach wesent-
lichen Instandsetzungen an tragenden Teilen
(z. B. Schweißarbeiten) ist eine Überprüfung
durch einen Sachverständigen erforderlich (au-
ßerordentliche Sicherheitsüberprüfung)
Dieses Prüfbuch enthält Formulare mit ausführ-
lichem Prüfplan für die Sicherheitsüberprüfung. Ver-
wenden Sie bitte das entsprechende Formular, pro-
tokollieren Sie den Zustand der geprüften Anlage
und belassen Sie das vollständig ausgefüllte Formu-
lar in diesem Prüfbuch.
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