Tiefenanschlag
♦
Drücken Sie die Arretiertaste für den Tiefen-
anschlag
und halten Sie sie gedrückt.
♦
Setzen Sie den Tiefenanschlag
satzhandgriff
ein.
♦
Achten Sie darauf, dass die Zahnung am Tiefen-
anschlag
nach oben und unten zeigt.
♦
Ziehen Sie den Tiefenanschlag
aus, dass der Abstand zwischen der Spitze des
Bohrers und der Spitze des Tiefenanschlags der
gewünschten Bohrtiefe entspricht.
♦
Lassen Sie die Arretiertaste für den Tiefen-
anschlag
los, um den Tiefenschlag
arretieren.
Werkzeuge wechseln
Das Gerät hat eine vollautomatische Spindel-
arretierung.
♦
Beim Stillstand des Motors wird der Antriebs-
strang verriegelt, so dass Sie das Schnell-
spannbohrfutter
UNLOCK
öffnen können.
♦
Setzen Sie das gewünschte Werkzeug in das
Schnellspannbohrfutter
♦
Spannen Sie das Werkzeug durch Drehen des
Schnellspannbohrfutters
fest.
♦
Die Spindelarretierung löst sich automatisch mit
Starten des Motors (Betätigung des EIN-/AUS-
Schalters
).
PSBM 1100 B1
in den Zu-
so weit her-
zu
durch Drehen in Richtung
ein.
LOCK
in Richtung
Staubabsaugvorrichtung montieren
ACHTUNG! BRANDGEFAHR! Bear-
beiten Sie mit montierter Staubab-
saugvorrichtung keine metallischen
Werkstoffe. Heiße Metallspäne können Teile
der Absaugvorrichtung entzünden.
HINWEIS
►
Saugen Sie keine Holz- oder Kunststoffspäne
mit der Staubabsaugvorrichtung
könnten die Staubabsaugvorrichtung
stopfen.
♦
Montieren Sie mithilfe der Flügelschraube
die Staubabsaugvorrichtung
handgriff
( siehe Abb. A).
♦
Benutzen Sie zur Absaugung vorzugsweise
einen Werkstattsauger. Verbinden Sie den
Schlauch des Saugers mit dem Staubsaugad-
apter
.
♦
Verwenden Sie falls nötig das Reduzierstück
indem Sie es in den Staubsaugadapter
schieben.
♦
Schalten Sie den Staubsauger ein, wenn Sie
Bohrungen vornehmen wollen.
♦
Gehen Sie zur Demontage in umgekehrter
Reihenfolge wie beschrieben vor.
Bedienung
Betriebsart wählen
Funktionswahlschalter
♦
Schieben Sie den Funktionswahlschalter
dass er an der gewünschten Symbolik einrastet:
Funktion
Bohren
Schlagbohren
ein. Diese
ver-
am Zusatz-
so,
Symbol
DE │ AT │ CH
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55
,
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