DE
ALU 150/250
6.1
Instandhaltungsanleitung
Siehe Abbildung 22. Folgende Punkte regelmäßig mindestens einmal jährlich
oder bei Einbau von Ersatzteilen auf sichere Befestigung, Verschleiß und
Funktionsfähigkeit überprüfen.
1.
Befestigung der Schienenaufhängung.
2.
Schlauch überprüfen.
3.
Endstopper.
4.
Räder des Absaugsschlittens überprüfen.
5.
Kontrollieren, daß der Wagen auf der gesamten Schienenlänge leicht läuft.
6.
Führungsschiene des Absaugschlittens.
7.
Gummipuffer des Absaugschlittens.
8.
Mundstück.
9.
Saugleistung des Schlauches prüfen.
10.
Funktion des Balancers kontrollieren und überprüfen, dass der Schlauch
richtig nach oben gezogen wird und nicht auf dem Boden schleift.
Gegebenenfalls Zugkraft des Balancers einstellen (siehe 6.2.2. Einstellung
der Rückziehkraft des Balancers).
11.
Seil des Balancers überprüfen.
12.
Bei Einheiten mit automatischer Trennung das automatische Abkuppeln
des Schlauches kontrollieren.
6.2
Der Balancer
Der Balancer ist mit einer Bremse versehen, die solange betätigt sein sollte,
wie sich der Schlauch und das Mundstück nach der Abkupplung vom
Fahrzeugauspuff horizontal über den Boden bewegen.
6.2.1
Überprüfen und Einstellen der Bremsfunktion
Siehe Abbildung 23. Stellen Sie sicher, daß die Bremse 0,1–1,0 m, bevor
das Mundstück den Boden verlässt und senkrecht nach oben gezogen wird,
deaktiviert wird (siehe Abbildung 23, A). Die Bremse wird deaktiviert,
wenn das Seil einen Knopf auf der Balancer-trommel herunterdrückt (siehe
Abbildung 23, B). Wenn die Bremse nicht im richtigen Moment deaktiviert
wird, gehen Sie folgendermaßen vor:
a) Die Justiermutter des Bremsbandes überprüfen und auf einen Abstand von
10–12 mm einstellen (siehe Abbildung 23, C).
b) Bewegen Sie den Seilstop oder die Seilverbindung an der Schlauchkupplung
leicht nach oben oder unten.
WARNUNG!
Der Schlauch soll mit gleichmäßiger Geschwindigkeit automatisch in seine
Ausgangsposition zurückgezogen werden. Diese Funktion kontrollieren
und bei Bedarf die Rückziehkraft des Balancers einstellen (siehe 6.2. Der
Balancer).
30
Gefahr für Personen- und/oder Fahrzeugschäden.