Truma-Hersteller-
Garantieerklärung
1. Garantiefall
Der Hersteller gewährt Garan-
tie für Mängel des Gerätes,
die auf Material- oder Ferti-
gungsfehler zurückzuführen
sind. Daneben bestehen die
gesetzlichen Ge währ leis-
tungsansprüche gegen den
Verkäufer fort.
Der Garantieanspruch
besteht nicht:
– für Verschleißteile und bei
natürlicher Abnutzung,
– infolge Verwendung von
Nicht-Original-Truma-Teilen
in den Geräten,
– infolge Nichteinhaltung
der Truma-Einbau- und
Gebrauchsanweisungen,
– infolge unsachgemäßer
Behandlung,
– infolge unsachgemäßer,
nicht von Truma veranlass-
ter Transportverpackung.
2. Umfang der Garantie
Die Garantie gilt für Mängel
im Sinne von Ziffer 1, die in-
nerhalb von 24 Monaten seit
Abschluss des Kaufvertrages
zwischen dem Verkäufer
und dem Endverbraucher
eintreten. Der Hersteller
wird solche Mängel durch
Nacherfüllung beseitigen,
das heißt nach seiner Wahl
durch Nachbesserung oder
Ersatzlieferung. Leistet der
Hersteller Garantie, beginnt
die Garantiefrist hinsichtlich
der reparierten oder ausge-
tauschten Teile nicht von
neuem, sondern die alte Frist
läuft weiter. Weitergehende
Ansprüche, insbesondere
Schadensersatzansprüche
des Käufers oder Dritter
sind ausgeschlossen. Die
Vorschriften des Produkthaf-
tungsge setzes bleiben
unbe rührt.
Die Kosten der Inanspruch-
nahme des Truma-Werkskun-
dendienstes zur Beseitigung
eines unter die Garantie fal-
lenden Mangels – insbeson-
dere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten –
trägt der Hersteller, soweit
der Kundendienst innerhalb
von Deutschland eingesetzt
wird. Kundendiensteinsätze
in anderen Ländern sind nicht
von der Garantie gedeckt.
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Zusätzliche Kosten aufgrund
erschwerter Aus- und Ein-
baubedingungen des Gerätes
(z.B. Demontage von Möbel-
oder Karosserieteilen) können
nicht als Garantielei stung
anerkannt werden.
3. Geltendmachung des
Garantiefalles
Die Anschrift des Herstellers
lautet: Truma Gerätetechnik
GmbH & Co. KG, Wernher-
von-Braun-Straße 12,
85640 Putzbrunn. In
Deutschland ist bei Störun-
gen grundsätzlich die Truma-
Servicezentrale zu benach-
richtigen; in anderen Ländern
stehen die jeweiligen Servi-
cepartner (siehe Adressen-
verzeichnis) zur Verfügung.
Beanstandungen sind näher
zu bezeichnen. Ferner ist die
ordnungsgemäß ausgefüllte
Garantie-Urkunde vorzulegen
oder die Fabriknummer des
Gerätes sowie das Kaufdatum
anzugeben.
Zur Vermeidung von Trans-
portschäden darf das Gerät
nur nach Rücksprache mit
der Truma-Service-Zentrale
Deutschland oder dem je-
weiligen Service-Partner in
anderen Ländern versandt
werden. Andernfalls trägt das
Risiko für evtl. entstehende
Transportschäden der
Versender.
Die Einsendung hat im Nor-
malfall mit dem bei Truma
erhältlichen Spezial-Versand-
karton per Speditions-Fracht
zu erfolgen. Im Garantiefall
übernimmt das Werk die
Kos ten der Einsendung und
Rücksendung. Liegt kein
Garantiefall vor, gibt der Her-
steller dem Kunden Bescheid
und nennt die vom Hersteller
nicht zu übernehmenden
Reparatur kosten; in diesem
Fall gehen auch die Versand-
kosten zu Lasten des Kunden.