MANUELLE ECO - ECP
DEUTSCH
WARTUNG
c) Mechanische Ueberprüfungen über alle Befestigung-
bolzen und besonders über die elektrische Verbindun-
gen.
In regelmässige Zeitabstände empfehlen wir zu überprüfen, ob die
Befestigungsbolzen angemessen fest sind; eine besondere
Aufmerksamkeit muss den elektrischen Verbindungen gegeben
werden. Diese Handlung muss ausgefuehrt werden nur wenn man
absolut sicher ist, dass keine Spannung vorhanden ist. Auf dem
Hinweisbuch des Stromerzeugers werden die richtigen Befesti-
gungsmomente der verschiedenen Groessen der Bolzen mitgeteilt.
d) Äussere und innerliche Reinigung des Stromerzeu-
gers.
Um den Stromerzeuger draussen zu reinigen, ist es moeglich
Druckluft zu verwenden; es ist streng verboten irgendwelche
Dampfstrahler oder Reinigungsmittel zu benutzen. Die standard
Schutzklasse des Stromerzeugers ist IP 21 und deswegen , wenn
man ein fluessiges Reinigungsmittel verwenden sollte, koennen
einige Unregelmaessigkeiten oder auch ein Kurzschluss auftreten.
Die besonderen Wartungsarbeiten können wie folgt zusammenge-
fasst werden:
a) Instandhaltung der Lager und moeglicher Wechsel
b) Reinigung der Luftfilter
c) Reinigung der Wicklungen
d) Austausch der Diodenbrücke
e) Austausch der Erregermaschine
f) Austausch des Spannungsreglers
g) Kontrolle der Restspannung
a) Instandhalung der Lager und eventueller Ersatz.
Alle Lager werden während des Einbauverfahrens geschmiert; die
benutze Schmiere ist normalerweise von Typ SKF LGMT2 oder
ähnlich.
Alle Stromerzeuger ,ausser die vom Typ ECO40, ECO43N oder
ECO46, montieren Lager sind geschlossen; fuer diese Typen von
Lagern ist keine Instandhaltung für die gesamte Laufzeit noetig
(schätzbar in zirka 30.000 Stunden).
Periodisches nachfetten der Lager beim Typ ECO40, ECO43 oder
ECO46 (/tab. 18), um eventuelles Hiesslaufen oder Lärm zu vermei-
den; übermässige Schwingungen koennen von einer anomalen Ab-
nutzung des Lager abhängig sein.
In diesem Fall muss das Lager abmontiert werden,um untersucht
und eventuell gewechselt werden.
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ECO-ECP iMANUAL December 2013 Rev. 03