FLASH 650M – FLASH 950M
950M
Generelle angewandte Garantienormen beziehen sich auf die Direktive 1999/44 CE "auf einige
Aspekte des Verkaufs und der Garantie von Konsumgütern".
Im besonderen:
1.
Verantwortung des Konstrukteurs:
Unsere Produkte haben eine Garantiezeit von 12 Monaten für Schäden, die durch
Konstruktionsfehler verursacht wurden. Teile, die dem normalen Verschleiß durch den
Maschinengebrauch ausgesetzt sind, werden nicht von der Garantie gedeckt, insbesondere
Kolben, Dichtringe, Dichtungen, Schläuche und Düsen.
Die Garantie deckt ausschließ lich vorweisbare Fehler, die auf die Fertigung und/oder auf das
Material gebraucht. Die Fälle und/oder Defekte, die aus einem normalen Verschleiß , aus der
unkorrekten und/oder ungeeigneten Verwendung, aus dem falschen elektrischen und/oder
Wasseranschluss des Geräts resultieren, sind nicht durch die Garantie abgedeckt Der Hersteller
ist nicht verantwortlich für beliebigen Kosten oder Beschwerde, ob die Maschine, wegen
Reparaturen oder Unterhaltung, nicht benutzt werden kann.
2.
Technische Eingriffe:
Jedweder technische Eingriff, der von nicht autorisiertem Personal ausgeführt wurde, hebt die
Garantie mit Ausschluss weiterer Verantwortung des Konstrukteurs auf, im besonderen Schäden
an Sachen oder Dritten.
Die Ersatzleistung oder Reparatur fehlerhafter Teile unterliegt der unanfechtbaren Entscheidung
des Herstellers. In allen Fällen, in denen Eingriffe ohne ausdrückliche Genehmigung der
Kundendienststelle in die Maschine und/oder das System vorgenommen werden, entfällt jeder
Garantieanspruch. Ersatzteile können ausschließ lich den Kundendienststellen und spezialisierten
Händlern geliefert werden; daher können dieser Ersatzteile nur auf der Grundlage dieser Garantie
zur Verfügung gestellt werden.
3.
Autorisierte Kundendienste:
Die autorisierte Kundendienststelle vertritt den Hersteller in seinen Pflichten und Rechten, zu den
in dieser Garantie enthaltenen Bedingungen. Ebenso wird die autorisierte Kundendienststelle
keine Ansprüche und/oder Rechte geltend machen, die den Bedingungen dieser Garantie nicht
entsprechen.
4.
Verschiedenes:
Die Garantie tritt im Moment des Erwerbs in Kraft.
In jedem Fall übernimmt der Erwerber die Kosten und Risiken des Transports für das Produkt.
Durch die Garantie sind nicht die periodischen Kontrollen, die Tarierung und jede weitere
Wartungsun oder Modifizierungsarbeit abgedeckt.
Unabdingbare Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie ist die Vorlage des
entsprechenden Kassenzettels bzw. der Rechnung.
Jedes Recht auf Garantie entfällt, wenn die Identifizierungsetikette, die auf der Maschine
angebracht ist (sie trägt die Abnahmedaten und die REGISTRIERNUMMER, siehe Paragraph
"KENNZEICHNUNG UND IDENTIFIZIERUNG") entfernt, verletzt oder unleserlich gemacht
wird.
Der Händler muß im entsprechenden Feld auf der letzten Seite dieses Anleitungsheftes seine
Unterschrift und seinen Stempel einsetzen. Der Hersteller behält sich das Recht vor, im
vorliegenden Handbuch und an den technischen Charakteristiken der hergestellten
Maschinen Abänderungen vorzunehmen, ohne diese zuvor anzukündigen.
EIGENTUMSVORBEHALT:
Die verkauften Güter bleiben im Sinne des Art. 1523 des Zivilgesetzbuches bis zur vollständigen
Bezahlung des vereinbarten Preises Alleineigentum des Verkäufers.
STREITIGKEITEN:
Für jede Streitigkeit ist ausschließ lich die Gerichtsbehörde von Reggio Emilia (Italien) zuständig.
GARANTIENORMEN
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