Flammschutzmittel
Die thermoplastischen Gehäuse enthalten keine polybromierte
Diphenylether (PBDE) als Flammschutzmittel und stehen daher
nicht im Verdacht giftige Dibenzofuran- und Dibenzodioxingase
zu emittieren.
PVC
Die Kunststoffgehäuseteile verwenden kein Hart -PVC. Das
Material enthält keine halogenierten Flammhemmer und kein
Cadmium.
Asbest
Bei der Herstellung dieses Produkts wurde kein Asbest
verwendet.
Ozonzerstörende Substanzen
Das VGB10 / VGB11 entspricht in vollem Umfang den
Kennzeichnungsanforderungen der Änderung zum
Luftreinhaltungsgesetz (USA) von 1990. Es enthält weder
ozonzerstörende Substanzen der Klasse 1 nach Abschnitt VI
Paragraph 611, dieses Gesetzes, noch werden Substanzen dieser
Art bei der Herstellung des Gerätes benutzt.
Deutsche EMV-Erklärung
A-11