Garantiebestimmungen der JURA Vertrieb (Schweiz) AG, Niederbuchsiten
Die JURA Vertrieb (Schweiz) AG, 4626 Niederbuchsiten gewährt für dieses Gerät, das für den
Gebrauch im Haushalt konzipiert und konstruiert wurde, dem Endabnehmer zusätzlich zu
seinen Rechten gegenüber dem Verkäufer auf Gewährleistung zu folgenden Bedingungen eine
Herstellergarantie von
1 Für Produkte, die der selektiven Vertriebsbindung unterliegen, wird die Herstellergarantie
nur gewährt, sofern das JURA-Gerät bei einem von JURA autorisierten Fachhändler erworben
wurde.
2 Mängel werden innerhalb der Garantiezeit durch JURA beseitigt. Dabei erfolgt die Garantie-
leistung nach Wahl von JURA durch Instandsetzung (Reparatur), Austausch mangelhafter
Teile oder Austausch des Gerätes. Die Ausführung von Garantieleistungen bewirkt weder
eine Verlängerung noch einen Neubeginn der Garantiezeit. Ausgewechselte Teile gehen in
das Eigentum von JURA über.
3 Eine Garantieleistung entfällt für Schäden oder Mängel, die aus nicht vorschriftsmäßigem
Anschluss, unsachgemäßer Handhabung oder Transport, Reparatur oder Umbauten durch
nicht autorisierte Personen sowie durch Nichtbeachtung der Gebrauchsanweisung ents-
tanden sind. Werden insbesondere Betriebs- oder Wartungsanweisungen von JURA nicht
befolgt oder werden andere Pflegeprodukte als JURA-Wasserfilter, JURA-Reinigungs- oder
Entkalkungstabletten verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so
entfällt ebenfalls jede Garantie. Verschleißteile (zum Beispiel Dichtungen, Mahlscheiben,
Ventile) sind von der Garantie ebenso ausgenommen, wie Schäden, die durch Fremdkörper
im Mahlwerk (zum Beispiel Steine, Holz, Büroklammern) entstanden sind.
4 Als Nachweis für den Garantieanspruch gilt die Kaufquittung mit Angabe von Kaufdatum
und Gerätetyp. Um die Abwicklung zu vereinfachen, sollte die Kaufquittung zusätzlich – falls
möglich – folgende Angaben enthalten: Name und Adresse des Käufers sowie die Serien-
nummer des Gerätes.
24
25 Monaten ab Erstkaufdatum