Siemens SICHARGE CC AC22 - ERK Manual Del Usuario página 24

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Messrichtigkeitshinweise gemäß CSA-Baumusterprüfbescheinigung
I Auflagen für den Betreiber der Ladeeinrichtung, die dieser als notwendige
Voraussetzung für einen bestimmungsgemäßen Betrieb der Ladeeinrichtung erfüllen
muss.
Der Betreiber der Ladeeinrichtung ist im Sinne §31 des Mess- und Eichgesetzes der
Verwender des Messgerätes.
1. Die Ladeeinrichtung gilt nur dann als eichrechtlich bestimmungsgemäß und
eichrechtkonform verwendet, wenn die in ihr eingebauten Zähler nicht anderen
Umgebungsbedingungen ausgesetzt sind, als denen, für die ihre
Baumusterprüfbescheinigung erteilt wurde.
2. Der Verwender dieses Produktes muss bei Anmeldung der Ladepunkte bei der
Bundesnetzagentur in deren Anmeldeformular den an der Ladesäule zu den Ladepunkten
angegebenen PK mit anmelden! Ohne diese Anmeldung ist ein eichrechtkonformer Betrieb
der Säule nicht möglich.
Weblink:
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Insti
tutionen/HandelundVertrieb/Ladesaeulen/Anzeige_Ladepunkte_node.html
(https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Inst
itutionen/HandelundVertrieb/Ladesaeulen/Anzeige_Ladepunkte_node.html)
3. Der Verwender dieses Produktes hat sicherzustellen, dass die Eichgültigkeitsdauern für die
Komponenten in der Ladeeinrichtung und für die Ladeeinrichtung selbst nicht überschritten
werden.
4. Der Verwender muss die aus der Ladeeinrichtung ausgelesenen, signierten Datenpakete -
entsprechend der Paginierung lückenlos dauerhaft (auch) auf diesem Zweck gewidmeter
Hardware in seinem Besitz speichern („dedizierter Speicher"), - für berechtigte Dritte
verfügbar halten (Betriebspflicht des Speichers.). Dauerhaft bedeutet, dass die Daten nicht
nur bis zum Abschluss des Geschäftsvorganges gespeichert werden müssen, sondern
mindestens bis zum Ablauf möglicher gesetzlicher Rechtsmittelfristen für den
Geschäftsvorgang.
Für nicht vorhandene Daten dürfen für Abrechnungszwecke keine Ersatzwerte gebildet
werden.
5. Der Verwender dieses Produktes hat Messwertverwendern, die Messwerte aus diesem
Produkt von ihm erhalten und im geschäftlichen Verkehr verwenden, eine elektronische
Form einer von der PTB genehmigten Betriebsanleitung zur Verfügung zu stellen. Dabei hat
der Verwender dieses Produktes insbesondere auf die Nr. II „Auflagen für den Verwender der
Messwerte aus der Ladeeinrichtung" hinzuweisen.
6. Den Verwender dieses Produktes trifft die Anzeigepflicht gemäß § 32 MessEG (Auszug): § 32
Anzeigepflicht(1) Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet, hat diese der nach
Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme
anzuzeigen...
7. Soweit es von berechtigten Behörden als erforderlich angesehen wird, muss vom
Messgeräteverwender der vollständige Inhalt des dedizierten lokalen oder des Speichers
beim CPO mit allen Datenpaketen des Abrechnungszeitraumes zur Verfügung gestellt
werden.
Manual del usuario SICHARGE ERK
Manual del usuario, 07/2020, A5E49991595-AB
A.1 Notas relacionadas con la ley alemana de pesos y medidas (en alemán)
Anexo
23

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