Rücknahmepflicht der Vertreiber
Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von
mindestens 400 Quadratmetern sowie Vertreiber von Lebensmitteln mit einer
Gesamtverkauffläche von mindestens 800 Quadratmetern, die mehrmals im
Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem
Markt bereitstellen, sind verpflichtet,
1.
bei der Abgabe eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes an einen
Endnutzer ein Altgerät des Endnutzers der gleichen Geräteart, das im
Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das neue Gerät erfüllt, am Ort der
Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen und
2.
auf Verlangen des Endnutzers Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung
größer als 25 Zentimeter sind, im Einzelhandelsgeschäft oder in
unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen; die Rücknahme
darf nicht an den Kauf eines Elektro- oder Elektronikgerätes geknüpft werden
und ist auf drei Altgeräte pro Geräteart beschränkt.
•
Bei einem Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln
ist die unentgeltliche Abholung am Ort der Abgabe auf Elektro- und
Elektronikgeräte der Kategorien 1, 2 und 4 gemäß § 2 Abs. 1 ElektroG,
nämlich „Wärmeüberträger", „Bildschirmgeräte" (Oberfläche von mehr
als 100 cm²) oder „Großgeräte" (letztere mit mindestens einer äußeren
Abmessung über 50 Zentimeter) beschränkt. Für andere Elektro- und
Elektronikgeräte (Kategorien 3, 5, 6) ist eine Rückgabemöglichkeit in
zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer zu gewährleisten.
•
Altgeräte dürfen kostenlos auf dem lokalen Wertstoffhof oder in folgenden
Sammelstellen in Ihrer Nähe abgegeben werden: www.take-e-back.de
•
Für Elektro- und Elektronikgeräte der Kategorien 1, 2 und 4 an bieten wir
auch die Möglichkeit einer unentgeltlichen Abholung am Ort der Abgabe.
Beim Kauf eines Neugeräts haben sie die Möglichkeit eine Altgerätabholung
über die Webseite auszuwählen.
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