GARANTIENORMEN
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Die Garantie gilt nicht für die Teile, die mit der Anwendung der Maschine
verschleißen, insbesondere Bürsten und Treibriemen.
Durch unautorisiertes Personal durchgeführte Reparaturen bewirken das
Verwirken der Garantie.
Weitere Verantwortungen, besonders für Schäden an Sachen oder
Dritten sind ausgeschlossen.
Die Garantie deckt ausschließlich vorweisbare Fehler, die auf die Fertigung
und/oder auf das Material zurückzuführen sind und tritt ab Kaufdatum in Kraft.
Die Ersatzleistung oder Reparatur fehlerhafter Teile unterliegt der
unanfechtbaren Entscheidung des Herstellers.
Ersatzteile können ausschließlich den Kundendienststellen und spezialisierten
Händlern geliefert werden; daher können diese Ersatzteile nur auf der
Grundlage dieser Garantie zur Verfügung gestellt werden.
In allen Fällen, in denen Eingriffe ohne ausdrückliche Genehmigung der
Kundendienststelle in die Maschine und/oder das System vorgenommen werden,
entfällt jeder Garantieanspruch.
In Fällen und/oder bei Defekten, die sich aus dem Normalverschleiß,
aus einer unkorrekten und/oder unsachgerechten Verwendung und aus
einem falschen Geräteanschluß ergeben, besteht kein
Garantieanspruch.
In Garantiefällen trägt der Käufer die Transportkosten und -risiken für das
Produkt. Die autorisierte Kundendienststelle vertritt den Hersteller in seinen Pflichten
und Rechten, zu den in dieser Garantie enthaltenen Bedingungen.
Ebenso wird die autorisierte Kundendienststelle keine Ansprüche und/oder
Rechte geltend machen, die den Bedingungen dieser Garantie nicht
entsprechen.
Periodische Kontrollen, Eichungen, Wartungsarbeiten und Änderungen
werden nicht von der Garantie gedeckt.
Unabdingbare Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie ist die
Vorlage des entsprechenden Kassenzettels bzw. der Rechnung.
Der Händler muß im entsprechenden Feld auf der letzten Seite dieses Anleitungsheftes
seine Unterschrift und seinen Stempel einsetzen.
Die Firma LAVOR behält sich das Recht vor, im vorliegenden Handbuch
und an den technischen Charakteristiken der hergestellten Maschinen
Abänderungen vorzunehmen, ohne diese zuvor anzukündigen.
EIGENTUMSVORBEHALT: Die verkauften Güter bleiben im Sinne des Art.
1523 des Zivilgesetzbuches bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten
Preises Alleineigentum des Verkäufers.
STREITIGKEITEN: Für jede Streitigkeit ist ausschließlich die
Gerichtsbehörde von Reggio Emilia (Italien) zuständig.
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