6. Nehmen Sie den gesamten Batteriehalter aus der unteren Hälfte des Geräts.
7. Entnehmen Sie die zwei Akkus mit einem flachen, aber nicht scharfen Metallwerkzeug wie z.B.
einem geraden Schraubenzieher.
8. Entsorgen Sie die beiden AA NI-MH-Akkus gemäß den örtlichen Vorschriften für Batterien und
Akkus.
Altgeräte dürfen nicht in den Hausmüll!
Das Symbol mit der durchgestrichenen Mülltonne bedeutet, dass Elektro- und
Elektronikgeräte nicht zusammen mit dem Hausmüll entsorgt werden dürfen.
Verbraucher sind gesetzlich dazu verpflichtet, Elektro- und Elektronikgeräte
am Ende ihrer Lebensdauer einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten
Erfassung zuzuführen. Auf diese Weise wird eine umwelt- und ressourcenschonende
Verwertung sichergestellt. Batterien und Akkumulatoren, die nicht fest vom Elektro- oder Elektronik-
gerät umschlossen sind und zerstörungsfrei entnommen werden können, sind vor der Abgabe des
Geräts an einer Erfassungsstelle von diesem zu trennen und einer vorgesehenen Entsorgung zuzu-
führen. Das Gleiche gilt für Lampen, die zerstörungsfrei aus dem Gerät entnommen werden können.
Elektro- und Elektronikgerätebesitzer aus privaten Haushalten können diese bei den Sammelstellen
der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder bei den von den Herstellern bzw. Vertreibern im
Sinne des ElektroG eingerichteten Sammelstellen abgeben. Die Abgabe von Altgeräten ist unent-
geltlich. Demnach können Sie entsprechende Elektroaltgeräte, zu deren Rücknahme wir nach diesen
Vorschriften verpflichtet sind, auch gerne kostenfrei in jeder unserer Müller-Filialen innerhalb der
Öffnungszeiten zurückgeben.
Rücknahmepflichtig sind Händler mit einer Verkaufsfläche von mindestens 400 m
und Elektronikgeräte. Das Gleiche gilt für Lebensmittelhändler mit einer Gesamtverkaufsfläche von
mindestens 800 m
nikgeräte anbieten. Ebenso rücknahmepflichtig sind Fernabsatzhändler mit einer Lagerfläche von
mindestens 400 m
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800 m
. Generell haben Vertreiber die Pflicht, die unentgeltliche Rücknahme von Altgeräten durch
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geeignete Rücknahmemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zu gewährleisten. Verbraucher haben
die Möglichkeit zur unentgeltlichen Abgabe eines Altgeräts bei einem rücknahmepflichtigen Ver-
treiber, wenn sie ein gleichwertiges Neugerät mit einer im Wesentlichen gleichen Funktion erwerben.
Diese Möglichkeit besteht auch bei Lieferungen an einen privaten Haushalt. Im Fernabsatzhandel
beschränkt sich die Möglichkeit einer unentgeltlichen Abholung bei Erwerb eines Neugeräts auf
Wärmeüberträger, Bildschirmgeräte und Großgeräte, die mindestens eine Außenkante mit einer Länge
von mehr als 50 cm besitzen. Der Vertreiber hat den Verbraucher bei Abschluss des Kaufvertrags
bezüglich einer entsprechenden Rückgabeabsicht zu befragen. Abgesehen davon können Verbraucher
bis zu drei Altgeräte einer Geräteart bei einer Sammelstelle eines Vertreibers unentgeltlich abgeben,
ohne dass dies an den Erwerb eines Neugeräts geknüpft ist. Allerdings dürfen die Kantenlängen der
jeweiligen Geräte 25 cm nicht überschreiten.
, sofern sie dauerhaft oder zumindest mehrmals im Jahr Elektro- und Elektro-
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für Elektro- und Elektronikgeräte oder einer Gesamtlagerfläche von mindestens
für Elektro-
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