1. Getrennte Erfassung von Altgeräten
Elektro- und Elektronikgeräte, die zu Abfall geworden sind,
werden als Altgeräte bezeichnet. Besitzer von Altgeräten
haben diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten
Erfassung zuzuführen. Altgeräte gehören insbesondere
nicht in den Hausmüll, sondern in spezielle Sammel- und
Rückgabesysteme.
2. Batterien und Akkus sowie Lampen
Besitzer von Altgeräten haben Altbatterien und Altakkumulatoren,
die nicht vom Altgerät umschlossen sind, sowie Lampen, die
zerstörungsfrei aus dem Altgerät entnommen werden können, im
Regelfall vor der Abgabe an einer Erfassungsstelle vom Altgerät
zu trennen. Dies gilt nicht, soweit Altgeräte einer Vorbereitung zur
Wiederverwendung unter Beteiligung eines öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgers zugeführt werden.
3. Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten
Besitzer von Altgeräten aus privaten Haushalten können
diese bei den Sammelstellen der öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger oder bei den von Herstellern oder Vertreibern
im Sinne des ElektroG eingerichteten Rücknahmestellen
unentgeltlich abgeben.
Rücknahmepflichtig sind Geschäfte mit einer Verkaufsfläche
von mindestens 400 m² für Elektro- und Elektronikgeräte
sowie diejenigen Lebensmittelgeschäfte mit einer
Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 m², die mehrmals
pro Jahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten
und auf dem Markt bereitstellen. Dies gilt auch bei Vertrieb unter
Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, wenn die Lager-
und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte mindestens
400 m² betragen oder die gesamten Lager- und Versandflächen
mindestens 800 m² betragen. Vertreiber haben die Rücknahme
grundsätzlich durch geeignete Rückgabemöglichkeiten
in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer zu
gewährleisten.
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