2.1.2
Wahl der Reinigungsflüssigkeit
Es muss geprüft und sichergestellt sein, dass die im Tauchtank eingesetzten Werkstoffe
beständig gegenüber den verwendeten Reinigungsflüssigkeiten sind.
Bei der Auswahl der Reinigungsflüssigkeit ist zu berücksichtigen, dass Gesundheits-,
Brand- und Explosionsgefahren vermieden oder zumindest so gering wie möglich
gehalten werden.
Es sind die Schutzmaßnahmen gegen Gesundheits-, Brand- und Explosionsgefahren, die
im Sicherheitsdatenblatt der Reinigungsflüssigkeit gefordert sind, einzuhalten und zu
beachten.
Bei der Verwendung von Reinigungsflüssigkeiten mit einem
Flammpunkt < 55 °C müssen Löscheinrichtungen vorhanden
sein, die aus sicherer Entfernung von Hand ausgelöst werden
können
2.1.3
Explosionsschutzanforderungen
Die Richtlinie 1999/92/EG enthält Mindestvorschriften zur Verbesserung des
Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige
Atmosphäre gefährdet werden können:
1. Vermeidung oder Einschränkung der Bildung explosionsfähiger Atmosphäre
2. Vermeidung wirksamer Zündquellen
3. Beschränkung der Auswirkung einer möglichen Explosion auf ein unbedenkliches
Maß
Die Reihenfolge der o. g. Punkte ist in diesem Fall gleichbedeutend mit ihrer
Priorisierung. Darüber hinaus müssen Sie als Betreiber ein Explosionsschutzdokument
erstellen.
271583_TT_Operating-instr_004_de
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Sicherheitshinweise