Überwachungskameras am Arbeitsplatz
Die Überwachung am Arbeitsplatz untersteht in Deutschland beson-
ders strengen Auflagen. Arbeitgeber sollten auf Überwachungska-
meras am Arbeitsplatz vollständig verzichten, solange eine mögliche
Rechtsverletzung nicht vollständig ausgeschlossen werden kann.
Überwachungskameras im Straßenverkehr
Bei Überwachungskameras mit Blick auf den Straßenverkehr empfiehlt
es sich, den Standort der Kameras und den Bildausschnitt so zu konfi-
gurieren, dass durch die Aufnahmen die Verkehrsteilnehmer nicht über
die Autonummer bestimmbar sind. Auch Fahrzeugaufschriften können
zu einer Bestimmbarkeit der Verkehrsteilnehmer führen.
Hinweispflicht
Ist eine Identifikation von Personen nicht auszuschließen, muss ein
Hinweis auf die Überwachungskamera an allen Zugangswegen
zum Aufnahmebereich gut erkennbar aufgestellt sein. Passanten
müssen zudem darüber informiert werden, dass sie mit dem Betreten
des Aufnahmebereichs ihre Einwilligung zur Aufnahme der Bilder
erteilen und dass sie im Falle der Verweigerung der Einwilligung die
Aufnahme vermeiden können, indem sie den Bereich nicht betreten.
Hierbei ist auf die Freiwilligkeit der Erklärung zu achten. Befindet sich
die Kamera an einer Stelle, die Betroffene passieren müssen, um zum
Ziel zu gelangen (z.B. am Eingang einer Sehenswürdigkeit), so liegt
mangels Freiwilligkeit keine wirksame Einwilligung vor.
Beachten Sie zu möglichen Verletzungen von Rechten Dritter immer
die gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Einsatzlandes.
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WK 8 B3