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Bristle Blaster
Pneumatic
Betriebsanleitung
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Nach Instandhaltungsarbeiten müssen alle demontierten Schutzvorrichtungen wieder fachgerecht remontiert
werden.
Die Schutzeinrichtungen und deren Schutzwirkung müssen vor Inbetriebnahme des Gerätes durch einen
Sachkundigen überprüft werden.
Demontage, Stillsetzung und der Überbrückung von trennenden Schutzeinrichtungen (Abdeckungen,
Schutzverkleidungen, Starthebel, etc.) und/oder Sicherheitsschutzeinrichtungen können schwere gesundheitliche
oder materielle Schäden verursachen und werden deshalb vom Hersteller strengstens untersagt!
Für den Bristle Blaster
Pneumatic leistet der Hersteller Gewährleistung gemäß der Verkaufs- und
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Lieferbedingungen.
Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn:
- Schäden durch unsachgemäße Bedienung entstehen,
- Reparaturen oder Eingriffe von hierzu nicht ermächtigten Personen vorgenommen werden,
- Zubehör und Ersatzteile verwendet werden, die auf den Bristle Blaster
Pneumatic nicht abgestimmt sind.
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Pannen müssen sofort nach Erkennen gemeldet werden. Der Bristle Blaster
Pneumatic muss entsprechend
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gekennzeichnet werden.
Defekte sind unverzüglich instand zu setzen, um den Schadensumfang gering zu halten und die Sicherheit des
Gerätes nicht zu beeinträchtigen. Bei Nichteinhaltung erlischt der Gewährleistungsanspruch.
4.
NUTZUNG IN ZONE 1 (KATEGORIE 2 GERÄTE NACH ATTEX 94/9/EC)
Der Bristle Blaster
Pneumatic kann zur Bearbeitung von folgenden Metallen in Zone 1 eingesetzt werden:
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Kohlenstoffstahl, Automatenstahl, Manganhartstahl, Nickelstahl, Chromnickelstahl, Molybdänstahl, Chromstahl,
Chromvanadiumstahl, Siliziumstahl und Chromnickelaustenitstahl (alle rostend oder nicht rostend, unabhängig vom
Grad der Verrostung), Edelstahl, Wolfram, Kupfer und Aluminium. Eine Nutzung des Gerätes in Zone 0 ist nicht
gestattet.
Die Bearbeitung von folgenden Metallen in den Zonen 1 oder 2 ist nicht gestattet:
- Magnesium, Zink, Lithium, Bor, Titan, Zirkon, Thorium und Uran.
Die Nutzung von einem und demselben Band auf unterschiedlichen Materialen ist nicht gestattet.
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