Garantiebedingungen der JURA Gastro Vertriebs-GmbH, Grainau
Die JURA Gastro Vertriebs-GmbH, 82491 Grainau gewährt für dieses Gerät dem Endabnehmer
– nach Wahl des Endabnehmers – zusätzlich zu seinen Rechten gegenüber dem Verkäufer auf
Gewährleistung zu folgenden Bedingungen eine Herstellergarantie von
1 Mängel werden innerhalb der Garantiezeit durch JURA beseitigt. Dabei erfolgt die Garantie-
leistung nach Wahl von JURA durch Instandsetzung (Reparatur), Austausch mangelhafter
Teile oder Austausch des Gerätes.Die Ausführung von Garantieleistungen bewirkt weder eine
Verlängerung noch einen Neubeginn der Garantiezeit. Ausgewechselte Teile gehen in das
Eigentum von JURA über.
2 Eine Garantieleistung entfällt für Schäden oder Mängel, die aus nicht vorschriftsmäßi-
gem Anschluss, unsachgemäßer Handhabung oder Transport, Reparatur oder Umbauten
durch nicht autorisierte Personen sowie durch Nichtbeachtung der Gebrauchsanweisung
entstanden sind. Werden insbesondere Betriebs- oder Wartungsanweisungen von JURA
nicht befolgt oder werden andere Pflegeartikel als JURA-Wasserfilter, JURA-Reinigungs- oder
Entkalkungstabletten verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so
entfällt ebenfalls jede Garantie. Verschleißteile (zum Beispiel Dichtungen, Mahlscheiben,
Ventile) sind von der Garantie ebenso ausgenommen, wie Schäden, die durch Fremdkörper
im Mahlwerk (zum Beispiel Steine, Holz, Büroklammern) entstanden sind.
3 Als Nachweis für den Garantieanspruch gilt die Kaufquittung mit Angabe von Kaufdatum
und Gerätetyp. Um die Abwicklung zu vereinfachen, sollte die Kaufquittung zusätzlich – falls
möglich – folgende Angaben enthalten: Name und Adresse des Käufers sowie die Serien-
nummer des Gerätes.
4 Garantieleistungen werden in der Bundesrepublik Deutschland geleistet. Für Geräte,
welche in einem EU-Land erworben und in ein anderes EU-Land gebracht wurden, werden
Leistungen im Rahmen der jeweils für dieses EU-Land gültigen JURA-Garantiebedingungen
erbracht. Eine Verpflichtung zur Leistung der Garantie besteht nur dann, wenn das Gerät den
technischen Vorschriften des Landes, in dem der Garantieanspruch geltend gemacht wird,
entspricht.
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12 Monaten ab Erstkaufdatum