Hinweise zum Tiefkühlen
Lebensmittel sollten schnellstmöglich
eingefroren werden, damit sie nicht an
Qualität verlieren.
Die TSE-Norm schreibt (je nach
Messbedingungen) vor, dass ein
Kühlschrank mindestens 4,5 kg
Lebensmittel pro 100 Liter
Gefriervolumen bei einer
Umgebungstemperatur von 32°C in 24
Stunden auf -18 °C abkühlen kann.
Nur bei Temperaturen von -18 °C oder
weniger ist es möglich, Lebensmittel
lange Zeit zu lagern.
Sie können die Frische Ihrer
Lebensmittel viele Monate bewahren (bei
einer Tiefkühlbereichtemperatur von
maximal -18°C).
WARNUNG!
Verteilen Sie die Lebensmittel/Gerichte
auf familienfreundliche oder sonstwie
sinnvolle Portionen.
Lebensmittel sollten luftdicht verpackt
sein, damit sie nicht austrocknen. Dies
gilt auch dann, wenn Sie Lebensmittel
nur kurze Zeit lagern möchten.
Benötigtes Verpackungsmaterial:
Kältebeständiges Klebeband
Haftklebe-Etikett
Gummiringe
Stift
Geeignete Verpackungsmaterialien
müssen reißfest und unempfindlich
gegenüber Kälte, Feuchtigkeit, Gerüchen,
Ölen und Säuren sein.
Einzufrierende Lebensmittel sollten
keinen direkten Kontakt zu bereits
gefrorenen Lebensmitteln haben, damit
diese nicht antauen. Angetaute
Lebensmittel müssen so schnell wie
möglich verbraucht, dürfen nicht wieder
eingefroren werden.
Empfehlungen zum Kühlbereich
(für frische Lebensmittel)
* optional
Achten Sie darauf, dass die
Lebensmittel nicht den
Temperatursensor im Kühlbereich
berühren. Damit frische Lebensmittel bei
optimalen Temperaturen gelagert
werden, darf der Sensor nicht durch
Lebensmittel blockiert oder beeinflusst
werden.
Geben Sie keine heißen Speisen in
das Gerät.
Doppeltes Kühlsystem:
Ihr Kühlgerät ist mit zwei getrennten
Kühlsystemen für Kühl- und
Tiefkühlbereich ausgestattet. Dadurch
vermischt sich die Luft im Kühlbereich
nicht mit der Luft im Tiefkühlbereich.
Durch die Trennung der Kühlsysteme
kühlt Ihr Gerät erheblich schneller als
viele andere Kühlgeräte. Auch die
Gerüche der beiden Kühlbereiche
bleiben getrennt. Darüber hinaus sparen
Sie Energie, da auch das Abtauen
getrennt erfolgt.
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