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Kenwood Chef XL KVL40 Serie Instrucciones página 46

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Kundendienst und
Service
• Sollten Sie irgendwelche Probleme mit
dem Betrieb Ihres Geräts haben, ziehen
Sie bitte den Abschnitt „Fehlerbehebung"
zu Rate oder besuchen Sie
www.kenwoodworld.com, bevor Sie
Hilfe anfordern.
• Bitte beachten Sie, dass Ihr Produkt
durch eine Garantie abgedeckt
ist – diese erfüllt alle gesetzlichen
Anforderungen hinsichtlich geltender
Garantie- und Verbraucherrechte in
dem Land, in dem das Produkt gekauft
wurde.
• Falls Ihr Kenwood-Produkt nicht
ordnungsgemäß funktioniert oder
Defekte aufweist, bringen Sie es bitte
zu einem autorisierten KENWOOD
Servicecenter oder senden Sie es ein.
Aktuelle Informationen zu autorisierten
KENWOOD Servicecentern in Ihrer Nähe
finden Sie bei www.kenwoodworld.com
bzw. auf der Website für Ihr Land.
• Gestaltet und entwickelt von Kenwood
GB.
• Hergestellt in China.
Aktualisierte Informationen zur Entsorgung
von Altgeräten
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
enthält eine Vielzahl von Anforderungen an den
Umgang mit Elektro und Elektronikgeräten. Die
wichtigsten sind hier zusammengestellt.
1. Getrennte Erfassung von Altgeräten
Elektro- und Elektronikgeräte, die zu Abfall
geworden sind, werden als Altgeräte bezeichnet.
Besitzer von Altgeräten haben diese einer vom
unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung
zuzuführen. Altgeräte gehören insbesondere nicht
in den Hausmüll, sondern in spezielle Sammel- und
Rückgabesysteme.
2. Batterien und Akkus sowie Lampen
Besitzer von Altgeräten haben Altbatterien
und Altakkumulatoren, die nicht vom Altgerät
umschlossen sind, sowie Lampen, die
zerstörungsfrei aus dem Altgerät entnommen
werden können, im Regelfall vor der Abgabe an
einer Erfassungsstelle vom Altgerät zu trennen.
Dies gilt nicht, soweit Altgeräte einer Vorbereitung
zur Wiederverwendung unter Beteiligung eines
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zugeführt
werden.
3. Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten
Besitzer von Altgeräten aus privaten Haushalten
können diese bei den Sammelstellen der öffentlich-
rechtlichen Entsorgungsträger oder bei den von
Herstellern oder Vertreibern im Sinne des ElektroG
eingerichteten Rücknahmestellen unentgeltlich
abgeben.
Rücknahmepflichtig sind Geschäfte mit
einer Verkaufsfläche von mindestens 400
m2 für Elektro- und Elektronikgeräte sowie
diejenigen Lebensmittelgeschäfte mit einer
Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 m2,
die mehrmals pro Jahr oder dauerhaft Elektro- und
Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt
bereitstellen. Dies gilt auch bei Vertrieb unter
Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, wenn
die Lager- und Versandflächen für Elektro- und
Elektronikgeräte mindestens 400 m2 betragen
oder die gesamten Lager- und Versandflächen
mindestens 800 m2 betragen. Vertreiber haben
die Rücknahme grundsätzlich durch geeignete
Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung
zum jeweiligen Endnutzer zu gewährleisten.
Die Möglichkeit der unentgeltlichen Rückgabe
eines Altgerätes besteht bei rücknahmepflichtigen
Vertreibern unter anderem dann, wenn ein neues
gleichartiges Gerät, das im Wesentlichen die
gleichen Funktionen erfüllt, an einen Endnutzer
abgegeben wird. Wenn ein neues Gerät an
einen privaten Haushalt ausgeliefert wird,
kann das gleichartige Altgerät auch dort zur
unentgeltlichen Abholung übergeben werden;
dies gilt bei einem Vertrieb unter Verwendung
von Fernkommunikationsmitteln für Geräte der
Kategorien 1, 2 oder 4 gemäß § 2 Abs. 1 ElektroG,
nämlich „Wärmeüberträger", „Bildschirmgeräte"
oder „Großgeräte" (letztere mit mindestens einer
äußeren Abmessung über 50 Zentimeter). Zu
einer entsprechenden Rückgabe-Absicht werden
Endnutzer beim Abschluss eines Kaufvertrages
befragt. Außerdem besteht die Möglichkeit der
unentgeltlichen Rückgabe bei Sammelstellen der
Vertreiber unabhängig vom Kauf eines neuen
Gerätes für solche Altgeräte, die in keiner äußeren
Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, und
zwar beschränkt auf drei Altgeräte pro Geräteart.
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