Maximal vier Fernscheinwerfer
sind erlaubt
Verwirrung um
lichttechnisches Zubehör am
Fahrzeug –
verschärfte Kontrollen
besonders bei Trucks
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Lippstadt, im Juni 2004.
Nach dem Beschluss des Bund-
Länder-Fachausschusses
"Technisches Kraftfahrwesen",
ab 1. Mai 2003 unzulässige
Beleuchtungseinrichten an
Kraftfahrzeugen als "erheblichen
Mangel" einzustufen, herrscht
Verwirrung bei Truckern und
Autofahrern: Was ist erlaubt, was
darf nicht sein?
Die Beleuchtungsspezialisten
von Hella klären auf.
Was ist erlaubt?
Stichwort "Fernscheinwerfer":
Maximal vier Fernscheinwerfer
sind erlaubt (ECE-Regelung 48,
StVZO § 50). Ob Pkw, leichtes
Nutzfahrzeug oder schwerer
Truck: jedes Kraftfahrzeug ist
serienmäßig bereits mit zwei
Fernscheinwerfern ausgerüstet.
Zusätzlich dürfen also zwei
weitere Fernscheinwerfer am
Fahrzeug betrieben werden.
Mögliche Anbauorte sind an der
Fahrzeugfront oder auf dem
Fahrzeugdach. Die Referenzzahl
des Fernscheinwerfers liefert eine
Aussage über die maximale
Beleuchtungsstärke des
Systems. Welche Referenzzahl
die Scheinwerfer haben, ist auf
dem Abdeckglas in der Nähe des
Zulassungszeichens (zum
Beispiel E1 für Deutschland) zu
sehen. Die gängigsten Werte sind
12,5 / 17,5 / 37,5. Ihre Summe
darf die Zahl 75 bei allen
Fernlichtern, die gleichzeitig
eingeschaltet werden können,
nicht überschreiten. Manche
Trucks verfügen bereits
serienmäßig über vier
Fernscheinwerfer.
Hier gilt: Wer weitere Zusatz-
Fernscheinwerfer anbaut, muss
die serienmäßigen Fernlichter
dauerhaft stilllegen, sprich
abklemmen oder über die
Software im Lichtschaltmodul
deaktivieren. Es dürfen nicht
mehr als vier Fernscheinwerfer
gleichzeitig brennen.
!!Achtung: geänderte Vorschrift
in Vorbereitung!!
Bereits verabschiedet ist eine
Ergänzung der ECE-Regelung
48 für Trucks ab 12 Tonnen
zulässigem Gesamtgewicht:
Diese dürfen seit 26.02.2004
maximal sechs Fernscheinwerfer
angebaut haben (inklusive des
serienmäßigen Fernlichts), von
denen aber per Schaltung nur
maximal vier Scheinwerfer
gleichzeitig leuchten dürfen.
Was ist erlaubt? Stichwort
Nebelscheinwerfer:
Darüber hinaus sind pro
Fahrzeug zwei
Nebelscheinwerfer zugelassen,
die paarweise und nicht höher
als die Abblendlichtscheinwerfer
(mindestens aber in 250
Millimeter Höhe vom
Fahrbahnboden aus gemessen)
angebracht sein dürfen.