WICHTIGE SICHERHEITSHINWEI-
SE
Um das Risiko schwerer Verlet-
zungen bei der Benutzung des
Fleischwolfs zu vermeiden, be-
achten Sie die grundlegenden
Sicherheitsregeln, einschließ-
lich der folgenden Anweisun-
gen.
LESEN SIE DIE ANWEISUN-
GEN, HINWEISE UND WAR-
NUNGEN
DURCH, BEVOR SIE DEN
FLEISCHWOLF IN BETRIEB
NEHMEN.
• Trennen Sie das Gerät im-
mer vom Netzstrom, wenn
Sie es unbeaufsichtigt las-
sen und bevor Sie es auf-
stellen, abbauen oder reini-
gen.
• Kinder dürfen dieses Gerät
nicht bedienen. Bewahren
Sie das Gerät und das Netz-
kabel außerhalb der Reich-
weite von Kindern auf.
• Seien Sie beim Umgang mit
den Messern und bei der
Reinigung vorsichtig.
• Stecken Sie Ihre Finger
nicht in das Metallgehäuse,
während das Gerät in Be-
trieb ist.
• Schalten Sie das Gerät aus
und trennen Sie es von der
Stromversorgung, bevor Sie
Zubehörteile wechseln oder
sich beweglichen Teilen nä-
hern.
• Ist das Netzkabel beschä-
digt, muss es ersetzt wer-
den, um Gefahren zu ver-
meiden. Der Austausch des
Netzkabels darf nur durch
einen vom Hersteller autori-
DE
AUFMERKSAM
sierten Wartungsdienst oder
durch eine andere entspre-
chend qualifizierte Fachkraft
durchgeführt werden.
• Schieben Sie die Zutaten
nicht mit den Fingern oder
irgendeinem
(z. B. einem Löffel) in den
Behälter, während das Ge-
rät läuft. Verwenden Sie
dazu
ausschließlich
Stopfer.
• Vergewissern Sie sich, dass
der
Behälter
montiert und verriegelt ist,
bevor Sie die Schnecke,
das Messer und die Loch-
scheibe in das Gehäuse
einsetzen.
• Das Gerät entspricht den
Normen
EG 1935/2004 über Materi-
alien und Gegenstände, die
dazu bestimmt sind, mit Le-
bensmitteln in Berührung zu
kommen.
• Das Gerät kann von Kindern
ab 8 Jahren und Personen
mit eingeschränkten physi-
schen, sensorischen oder
geistigen Fähigkeiten oder
mit mangelnder Erfahrung
und Unkenntnis verwendet
werden, wenn sie in die si-
chere Verwendung des Ge-
räts eingewiesen wurden
und sie die mit ihm verbun-
denen Gefahren verstanden
haben. Kinder dürfen nicht
mit dem Gerät spielen. Das
Gerät darf nicht von Kindern
gereinigt oder gewartet wer-
den, es sei denn sie haben
das 8. Lebensjahr vollendet
und werden von einer ver-
antwortlichen Person beauf-
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Gegenstand
vollständig
der
Verordnung
den