2.4 Restrisiken
2.5 Verantwortung des
Betreibers
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Die Komponenten sind nach dem Stand der Technik und gemäß aktuellen Sicher-
heitsanforderungen konzipiert.
Dennoch verbleiben Restgefahren, die umsichtiges Handeln erfordern. Im Folgen-
den sind die Restgefahren und die hieraus resultierenden Verhaltensweisen und
Maßnahmen aufgelistet.
Elektrischer Strom
GEFAHR
Lebensgefahr durch elektrischen Strom!
Bei Berührung spannungsführender Teile besteht unmittelbare Lebensge-
fahr durch Stromschlag.
Eine Beschädigung der Isolation oder einzelner Bauteile kann lebensge-
fährlich sein.
• Arbeiten an der elektrischen Anlage nur von Elektrofachkräften aus-
führen lassen.
• Bei Beschädigungen der Isolation Spannungsversorgung sofort ab-
schalten und Reparatur veranlassen.
• Vor Beginn der Arbeiten an aktiven Teilen elektrischer Anlagen und
Betriebsmittel den spannungsfreien Zustand herstellen und für die
Dauer der Arbeiten sicherstellen. Dabei die 5 Sicherheitsregeln be-
achten:
– Freischalten.
– Gegen Wiedereinschalten sichern.
– Spannungsfreiheit feststellen.
– Erden und kurzschließen.
– Benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder ab-
schranken.
• Niemals Sicherungen überbrücken oder außer Betrieb setzen. Beim
Auswechseln von Sicherungen die korrekte Stromstärkenangabe ein-
halten.
• Feuchtigkeit von spannungsführenden Teilen fernhalten. Diese kann
zum Kurzschluss führen.
Betreiber ist diejenige Person, die das Türterminal DT 600 FH mit Druckstange/
Stangengriff zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken selbst betreibt oder ei-
nem Dritten zur Nutzung/Anwendung überlässt und während des Betriebs die recht-
liche Produktverantwortung für den Schutz des Benutzers, des Personals oder
Dritter trägt.
Betreiberpflichten
Neben den Sicherheitshinweisen in dieser Anleitung müssen die für den Einsatzbe-
reich des Türterminals DT 600 FH mit Druckstange/Stangengriff gültigen Sicher-
heits-, Arbeitsschutz- und Umweltschutzvorschriften eingehalten werden.
Dabei gilt insbesondere Folgendes:
• Der Betreiber muss dafür sorgen, dass Fluchtwege und Fluchttüren im Gefah-
renfall für alle Personen begehbar sind.
• Der Betreiber muss sich über die geltenden Arbeitsschutzvorschriften informie-
ren und in einer Gefährdungsbeurteilung zusätzlich Gefahren ermitteln, die
sich durch die speziellen Arbeitsbedingungen am Einsatzort des Türterminals