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GRUNDREGELN

D
Vorrang von Notrufen
• Lesen Sie alle Regeln und Vorschriften, die den Vorrang von
Notrufen betreffen, und halten Sie eine aktuelle Ausgabe
bereit Notrufe haben Vorrang vor allem anderen.
• Beobachten Sie ständig den Kanal 16, sofern Sie nicht gerade
auf einem anderen Kanal kommunizieren.
• Falsche oder vorgetäuschte Notrufe sind gesetzlich verboten
und stehen unter Strafe.
D
Geheimhaltung
• Informationen, die Sie erlangen, ohne dass diese für Sie
bestimmt waren, dürfen Sie nicht an Dritte weitergeben oder
anderweitig verwenden.
• Anstößige oder lästerliche Ausdrücke sind verboten.
D
Gesetzliche Bestimmungen
(1) MOBILE FUNKSTELLE DER SEE- ODER
BINNENSCHIFFFAHRT
Nach den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes
(TKG) ist das Errichten und Betreiben jeder
Funkanlage genehmigungspflichtig. Das Betreiben
einer genehmigungspflichtigen mobilen Funkstelle der
See- oder Binnenschifffahrt ohne Genehmigung ist eine
Ordnungswidrigkeit und wird mit Bußgeld geahndet.
Der Betrieb einer mobilen Funkstelle der See- oder
Binnenschifffahrt muss durch die Bundesnetzagentur (BNetzA)
genehmigt sein. Das Errichten und Betreiben bedarf einer
Frequenzzuteilung gemäß der Vollzugsordnung für den
Funkdienst (Radio Regulations).
5
(2) FREQUENZZUTEILUNGSURKUNDE
Die Genehmigung (Frequenzzuteilungsurkunde) zum
Betreiben einer Seefunkstelle erteilt die Außenstelle der
Bundesnetzagentur (BNetzA) in Hamburg, die zum Betreiben
einer Funkstelle des Binnenfunkdienstes erteilt die Außenstelle
der Bundesnetzagentur (BNetzA) in Mülheim.
Die nationalen Frequenzzuteilungen sowie das
Fernmeldegeheimnis sind besonders zu beachten.
Personen, die ein Sprechfunkgerät für den See- oder
Binnenfunkdienst betreiben möchten, müssen über ein gültiges
Sprechfunkzeugnis verfügen.
Personen, die ein Sprechfunkgerät für den See- oder
Binnenfunkdienst betreiben möchten, müssen über ein
gültiges Sprechfunkzeugnis verfügen. Je nach Ausrüstung
bzw. Fahrtgebiet sind unterschiedliche Sprechfunkzeugnisse
erforderlich.
Für den Betrieb einer Seefunkstelle im NON-GMDSS-
Seefunkdienst oder einer Schiffsfunkstelle im Binnenfunkdienst
ist mindestens das UBI erforderlich. Zum Bedienen
einer GMDSS-Seefunkstelle ist mindestens das SRC
erforderlich. Funkgespräche dürfen auch von Personen ohne
Sprechfunkzeugnis geführt werden, wenn das Gespräch von
einer Person mit gültigem Sprechfunkzeugnis aufgebaut und
beendet wird. Nur öffentliche Nachrichten dürfen ausgetauscht
werden und sind von dieser Person zu überwachen.

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