5. Verpackung
Der Wagenheber wird in einem Karton geliefert. Das Verpackungsmaterial muss nach der entsprechenden
Landesverordnung entsorgt und recycelt werden.
6. Sicherheitshinweise zur Verwendung des Wagenhebers
6.1 Wichtige Sicherheitsinformationen und Sicherheitshinweise
Die gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften (UVV) sowie die sonstigen allgemein anerkannten
sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln für kraftbetriebene Arbeitsmittel sind einzuhalten.
Jeder darüber hinausgehende Gebrauch gilt als nicht bestimmungsgemäß. Für hieraus resultierende Schäden haftet
der Hersteller nicht.
Zur Gewährleistung eines sicheren Betriebs ist sicherzustellen, dass der Wagenheber nur von sachkundig
ausgebildetem Personal bedient, gewartet oder repariert wird.
Qualifiziertes Personal sind Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung, Erfahrung und Unterweisung sowie
Kenntnissen über einschlägige Normen, Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften, berechtigt worden sind,
die jeweils erforderlichen Tätigkeiten auszuführen und dabei mögliche Gefahren erkennen und vermeiden können.
Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass die mit dem Betrieb, der Pflege und Wartung sowie der Instandsetzung
beauftragten Personen die Betriebsanleitung gelesen und verstanden haben, und sie in allen Punkten beachten, um:
- Gefahren für Leib und Leben des Benutzers und Dritter abzuwenden
- Die Betriebssicherheit der Wagenheber sicherzustellen
- Nutzungsausfall und Umweltbeeinträchtigungen durch falsche Handhabung auszuschließen
Die Zuständigkeiten bei den Arbeiten müssen klar festgelegt und eingehalten werden, damit unter dem Aspekt der
Sicherheit keine unklaren Kompetenzen auftreten.
Die mechanischen Wartungsarbeiten sind regelmäßig und im vorgeschriebenen Umfang durchzuführen.
Nach Instandhaltungsarbeiten müssen alle demontierten Schutzvorrichtungen wieder fachgerecht montiert werden.
Die Schutzeinrichtungen und deren Schutzwirkung müssen vor Inbetriebnahme des Gerätes durch einen
Sachkundigen überprüft werden.
Die Demontage, Stillsetzung und / oder Überbrückung von trennenden Schutzeinrichtungen (Abdeckung,
Schutzverkleidungen etc.) und/oder Sicherheitsschutzeinrichtungen (Tot-Mann-Schaltung, Überlastventil etc.) können
schwere gesundheitliche oder materielle Schäden verursachen und werden deshalb vom Hersteller strengstens
untersagt!!
Für die Wagenheber leistet der Hersteller Garantie gemäß den Verkaufs- und Lieferbedingungen.
Der Garantieanspruch erlischt, wenn:
- Schäden durch unsachgemäße Bedienung entstehen
- Reparaturen oder Eingriffe von hierzu nicht ermächtigten Personen vorgenommen werden
- Zubehör und Ersatzteile verwendet werden, auf die die Wagenheber nicht abgestimmt sind
- Pannen müssen sofort nach Erkennen gemeldet werden
Die Wagenheber müssen entsprechend gekennzeichnet werden.
Defekte sind unverzüglich instand zu setzen, um den Schadensumfang gering zu halten und die Sicherheit des
Gerätes nicht zu beeinträchtigen.
Bei Nichteinhaltung erlischt der Gewährleistungsanspruch.
Änderungen im Sinne technischer Verbesserungen sind dem Hersteller vorbehalten.
6.2 Allgemeine Sicherheitshinweise
Der Wagenheber ist nach dem neuesten Stand der Technik gebaut und wird in einem betriebssicheren Zustand
ausgeliefert.
Die Arbeitsweise, Funktion und Bedienbarkeit des Wagenhebers lassen es nicht zu, dass alle Stellen und Teile
abgedeckt oder geschützt werden können.
Die Einhaltung persönlicher Sicherheitsmaßnahmen des Bedieners ist daher zum eigenen Schutz und zum Schutz vor
Schäden am Gerät und des zu hebenden Teils unerlässlich.
Der Wagenheber darf nur im Rahmen der im Leistungs- und Liefervertrag festgelegten Bedingungen eingesetzt und
betrieben werden.
Nachrüstungen, Veränderungen oder Umbauten am Wagenheber sind grundsätzlich untersagt und bedürfen in jedem
Fall der Rücksprache mit dem Hersteller.
Sollten sich im Betrieb (Rest-)Gefahren und Risiken zeigen, die nicht in dieser Betriebsanleitung beschrieben werden,
ist der Betreiber verpflichtet, diese dem Hersteller mitzuteilen.