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  • MEXICANO, página 61
Befüllung und Gewässerschutz in Deutschland
Nach § 23 „Anforderungen an das Befüllen und Entleeren" der Verordnung über Anlagen
zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gilt für Deutschland:
„(1) Wer eine Anlage befüllt oder entleert, hat diesen Vorgang zu überwachen und sich vor
Beginn der Arbeiten vom ordnungsgemäßen Zustand der dafür erforderlichen
Sicherheitseinrichtungen zu überzeugen. Die zulässigen Belastungsgrenzen der Anlagen
und der Sicherheitseinrichtungen sind beim Befüllen oder Entleeren einzuhalten."
(2) Behälter in Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen dürfen nur
mit festen Leitungsanschlüssen unter Verwendung einer Überfüllsicherung befüllt werden.
(3) Behälter in Anlagen zum Lagern von Brennstoffen, dürfen aus Straßentankwagen,
Aufsetztanks und ortsbeweglichen Tanks nur unter Verwendung einer selbsttätig
schließenden Abfüllsicherung befüllt werden. Heizölverbraucheranlagen mit einem Volumen
von bis zu 1,25 m
3
schließender Zapfventile befüllt werden."
EINSTELLMAß X
Den Tabellen der Montage- und Bedienungsanleitung Heft 2 für das Einstellmaß X liegt eine
Füllhöhe L
für die Länge der Füllleitung bis 20 m zu Grunde. Die Füllhöhe L
1
Bezugsmaß für X.
Ist die Füllleitung an der Anlage zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von
wassergefährdenden Stoffen länger als 20 m, muss die Füllhöhe L
Kriterium:
• Nachlaufmenge in der Füllleitung
• das Einstellmaß X ist nach den besonderen Verhältnissen neu zu bestimmen
• der zulässige Füllungsgrad mit L
werden, z. B. Füllstandsmarke-Maximum am Tank bzw. auf dem Füllstandsanzeiger
Tabelle 5: Zulässiger Füllungsgrad bei L
Zulässiger
Füllungsgrad
6)
90 % (V/V)
7)
95 % (V/V)
97 % (V/V)
98 % (V/V)
Nur bei Brennstoffen mit einem räumlichen Wärmeausdehnungskoeffizient β ≤ 85 • 10
1)
z. B. Heizöl EL
Nur bei Kraftstoffen mit einem räumlichen Wärmeausdehnungskoeffizient β ≤ 85 • 10
2)
z. B. Dieselkraftstoff
Nach DIN 4755
3)
5)
Nur Typ GWS
Tanks in Schienenfahrzeugen nach EN 45545-7
4)
Gilt in Österreich für Tanks, nach TRÖL 3. Auflage
5)
9)
Gilt in Belgien
6 / 12
Grenzwertgeber Baureihe GWG - Typ GWD - Heft 1
dürfen abweichend von Satz 1 auch unter Verwendung selbsttätig
max
Tank
Oberirdisch
Unterirdisch
X
X
4)
Nach TRÖl Auflage 2.1 und DWA-A 791 (TRwS)
Max. zulässiges Lagervolumen < tatsächliches Volumen des Tanks
6)
Nach VdTÜV-Merkblatt Tankanlagen 967
10)
von Tanks nach Tabelle 5 darf nicht überschritten
von Tanks für Brenn- und Kraftstoffe
max
Brennstoff
5)
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
11)
ist das
1
verringert werden:
1
Kraftstoff
X
X
X
< 0,3 m
X
< 0,8 m
X
X
≥ 0,3 m
X
≥ 0,8 m
X
≥ 1,0 m
X
Nach TRBS 3151 / TRGS 751
Artikel-Nr. 15 382 70 e
Erddeckung
---
---
1) 2) 4)
3) 10)
k. A.
8)
1) 2) 4)
3) 10)
11)
9)
-5
/K,
-5
/K,

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