ACS 400/450
..1.
Wichtige Hinweise
1.
Verpflichtung des Unternehmers
Der Unternehmer hat die Verpflichtung,
alle Maßnahmen zur Verhütung von Unfäl-
len, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren und Maßnahmen zur
menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu
gewährleisten und durchzuführen .
Für den Bereich Druckgeräte hat der Unter-
nehmer dafür zu sorgen, dass die Anlage in
wiederkehrenden Abständen auf ihren ord-
nungsgemäßen Zustand geprüft wird . Es sind
die entsprechenden nationalen Vorschriften,
Gesetze oder Anordnungen zu befolgen .
Für den Bereich Elektrotechnik ist in Deutsch-
land die Unfallverhütungsvorschrift der Be-
rufsgenossenschaft „Elektrische Anlagen
und Betriebsmittel nach BGV A2" (alt VBG 4)
bindend . In allen anderen Ländern sind die
entsprechenden nationalen Vorschriften, Ge-
setze oder Anordnungen zu befolgen .
Grundregeln:
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur
von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung
und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elek-
trotechnischen Regeln entsprechend errich-
tet, geändert und instandgehalten werden .
Der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen,
dass die elektrischen Anlagen und Betriebs-
mittel den elektrotechnischen Regeln ent-
sprechend betrieben werden .
Ist bei einer elektrischen Anlage oder einem
elektrischen Betriebsmittel ein Mangel fest-
gestellt worden, d . h . entsprechen sie nicht
oder nicht mehr den elektrotechnischen Re-
geln, so hat der Unternehmer dafür zu sorgen,
dass der Mangel unverzüglich behoben wird
und, falls bis dahin eine dringende Gefahr
besteht, dafür zu sorgen, dass die elektrische
Anlage oder das elektrische Betriebsmittel
im mangelhaften Zustand nicht verwendet
werden .
Robert Bosch GmbH
Prüfungen (am Beispiel Deutschland):
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
die elektrischen Anlagen und Betriebsmit-
tel durch eine Elektrofachkraft oder unter
Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft
auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft
werden:
Vor der ersten Inbetriebnahme .
i
Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme
ist nicht erforderlich, wenn dem Unterneh-
mer vom Hersteller oder Errichter bestätigt
wird, dass die elektrischen Anlagen und
Betriebsmittel den Bestimmungen der Un-
fallverhütungsvorschriften entsprechend
beschaffen sind .
Vor einer Wiederinbetriebnahme nach ei-
ner Änderung oder Instandsetzung .
In bestimmten Zeitabständen . Die Fristen
sind so zu bemessen, dass entstehende
Mängel, mit denen gerechnet werden
muss, rechtzeitig festgestellt werden .
Nach Weitergabe vor der Wiederinbetrieb-
nahme .
!
Bei der Prüfung sind die sich hierauf be-
ziehenden elektrotechnischen Regeln zu
beachten .
i
Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ist
ein Prüfbuch mit bestimmten Eintragungen
zu führen .
de
1 689 979 930 (2005-09-23)