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beim Aufsteigen und Absteigen an der Leiter gut festhalten
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die Leiter nicht als Überbrückung benutzen
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beim Aufsteigen auf die Leiter geeignete Schuhe tragen
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übermäßige seitliche Belastungen vermeiden, z. B. beim Bohren in Mauerwerk
und Beton
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nicht zu lange ohne regelmäßige Unterbrechungen auf der Leiter bleiben
(Müdigkeit ist eine Gefahr)
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Anlegeleitern für den Zugang zu einer größeren Höhe sollten mindestens 1 m
über den Anlegepunkt hinaus ausgeschoben werden
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Gegenstände, die beim Besteigen einer Leiter transportiert werden, sollten leicht
und nicht schwer zu handhaben sein
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beim Arbeiten auf einer Leiter mit einer Hand festhalten oder, falls dies nicht
möglich ist, zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen treffen
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Verriegelungsmechanismus: die Teleskopleiter wird an jeder Sprosse mit zwei
Sicherungsstiften verriegelt, die automatisch einrasten, wenn die Leiter in die
richtige Position ausgefahren wird
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jeder Sicherungsstift ist mit einem Sicherungshebel versehen, der den
Verriegelungszustand anzeigt
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wenn die Sicherungshebel in einem 60 Grad-Winkel abfallen oder die verschieb-
baren Sicherungshebel sich am Ende der Sprosse befinden, bedeutet dies, dass
die Sicherungsstifte eingerastet sind (Abb. 4)
Traversenpflicht bei Anlegeleitern
Bei Anlegeleitern, sowie Leitern, die als solche verwendet werden können, mit einer
Leiterlänge größer 3 m ist zwingend die vom Hersteller bereitgestellte Standflächen-
verbreiterung (Traverse) anzubringen.
Hinweis (Abb. 11) die Leiter kann beim Anbringen der Traverse umfallen. Dabei
sind Sach- und Personenschäden möglich. Wenn nötig, lassen Sie sich von einer
zweiten Person beim Zusammenbau helfen.
Leiternprüfung/Leiternkontrolle
Vor der Benutzung der Leiter sind alle Einzelbauteile auf deren einwandfreien
Zustand anhand einer Sichtprüfung zu kontrollieren. Sollte hier eine Beschädigung
auffallen, darf die Leiter nicht benutzt werden und der Missstand muss vor der
nächsten Benutzung behoben werden.
Neben der Sichtprüfung an jedem Arbeitstag und vor jeder Verwendung der
Leiter(n) ist eine regelmäßig durchzuführende Prüfung mit entsprechender
Dokumentation vorgeschrieben (siehe auch TRBS 2121-2, DGUV 208-016).
Die Leiternprüfung ist von einer befähigten oder zur Prüfung befähigten Person
gem. BetrSichV durchzuführen. Diese ist vom Unternehmer zu bestimmen, welche
durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre berufliche Tätigkeit über
die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Leitern verfügt. Der Prüfzeitraum ist
regelmäßig zu wählen, der Zeitraum ist von der Anwendungshäufigkeit, dem
Anwendungsumfang, sowie der Beanspruchung der Leiter abhängig und wird
anhand einer Gefährdungsbeurteilung des Unternehmers festgelegt.