Inbetriebnahme/Betrieb
Die Gasentnahme darf stets nur aus ei-
–
ner Flasche erfolgen. Die Gasentnah-
me aus mehreren Flaschen zugleich
kann bewirken, dass das Flüssiggas
aus einer Flasche in eine andere über-
tritt. Dadurch ist die überfüllte Flasche
nach späterem Schließen des Fla-
schenventils (vgl. B. 1 dieser Richtlini-
en) einem unzulässigen Druckanstieg
ausgesetzt.
Beim Einbau der vollen Flasche ist der
–
Vermerk für die richtige Lage der Fla-
sche "oben" (Anschlussverschraubung
zeigt senkrecht nach oben).
Der Austausch der Gasflasche ist sorgfältig
vorzunehmen. Beim Ein- und Ausbau muss
der Gasaustrittsstutzen des Flaschenven-
tils durch eine mit einem Schlüssel fest an-
gezogene Verschlußmutter abgedichtet
sein.
Undichte Gasflaschen dürfen nicht wei-
–
terverwendet werden. Sie sind unter
Beachtung aller Vorsichtsmaßnahmen
sofort im Freien durch Abblasen zu ent-
leeren und dann als undicht zu kenn-
zeichnen. Bei der Ablieferung oder
Abholung beschädigter Gasflaschen ist
dem Verleiher oder seinem Vertreter
(Tankwart oder dergleichen) von dem
bestehenden Schaden sofort schriftlich
Mitteilung zu machen.
Bevor die Gasflasche angeschlossen
–
wird, ist ihr Anschlussstutzen auf ord-
nungsgemäßen Zustand zu prüfen.
Nach Anschluss der Flasche muss die-
–
se mittels schaumbildender Mittel auf
Dichtheit geprüft werden.
Die Ventile sind langsam zu öffnen. Das
–
Öffnen und Schließen darf nicht unter
Zuhilfenahme von Schlagwerkzeugen
erfolgen.
Bei Flüssiggasbränden nur Kohlensäu-
–
retrockenlöscher oder Kohlensäure-
gas-Löscher verwenden.
Die gesamte Flüssiggasanlage muss
–
laufend auf ihren betriebssicheren Zu-
stand, besonders auf Dichtigkeit über-
wacht werden. Die Benutzung des
Fahrzeuges bei undichter Gasanlage
ist verboten.
Vor dem Lösen der Rohr- beziehungs-
–
weise Schlauchverbindung ist das Fla-
schenventil zu schließen. Die
Anschlußmutter an der Flasche ist lang-
sam und zunächst nur wenig zu lösen,
da sonst das noch in der Leitung befind-
liche unter Druck stehende Gas spon-
tan austritt.
Wird das Gas aus einem Großbehälter
–
getankt, so sind die einschlägigen Vor-
schriften bei dem jeweiligen Flüssig-
gas-Großvertrieb zu erfragen.
Gefahr
Verletzungsgefahr!
Flüssiggas in flüssiger Form erzeugt
–
auf der bloßen Haut Frostwunden.
Nach dem Ausbau muss die Ver-
–
schlussmutter auf das Anschlussgewin-
4
de der Flasche fest aufgeschraubt
werden.
Zur Probe auf Dichtigkeit sind Seifen-
–
wasser, Nekallösung oder sonstige
schaumbildende Mittel zu benutzen.
Das Ableuchten der Flüssiggasanlage
mit offener Flamme ist verboten.
Beim Auswechseln einzelner Anlage-
–
teile sind die Einbauvorschriften der
Herstellerwerke zu beachten. Dabei
sind Flaschen- und Hauptabsperrventi-
le zu schließen.
Der Zustand der elektrischen Anlage
–
der Flüssiggas-Kraftfahrzeuge ist lau-
fend zu überwachen. Funken können
bei Undichtigkeiten der gasführenden
Anlageteile Explosionen verursachen.
Nach längerem Stillstand eines Flüssig-
–
gas-Kraftfahrzeuges ist der Einstell-
raum vor Inbetriebnahme des
Fahrzeuges oder seiner elektrischen
Anlagen gründlich zu lüften.
Unfälle im Zusammenhang mit Gasfla-
–
schen oder der Flüssiggasanlage sind
der Berufsgenossenschaft und dem zu-
ständigen Gewerbeaufsichtsamt sofort
zu melden. Beschädigte Teile sind bis
zum Abschluss der Untersuchung auf-
zubewahren.
In den Einstell- und Lagerräumen sowie
den Ausbesserungswerkstätten
Die Lagerung von Treibgas- bezie-
–
hungsweise Flüssiggasflaschen muss
nach den Vorschriften TRF 1996 (Tech-
nische Regeln Flüssiggas, siehe DA zur
BGV D34, Anhang 4) vorgenommen
werden.
Gasflaschen sind stehend aufzubewah-
–
ren. Der Umgang mit offenem Feuer
und das Rauchen am Aufstellungsort
von Behältern und während der Repa-
ratur ist nicht zulässig. Im Freien aufge-
stellte Flaschen müssen gegen Zugriff
gesichert sein. Leere Flaschen müssen
grundsätzlich verschlossen sein.
Die Flaschen- und Hauptabsperrventile
–
sind sofort nach dem Einstellen des
Kraftfahrzeuges zu schließen.
Für die Lage und Beschaffenheit der
–
Einstellräume für Flüssiggas-Kraftfahr-
zeuge gelten die Bestimmungen der
Reichsgaragenordnung und der jeweili-
gen Landes-Bauordnung.
Die Gasflaschen sind in besonderen,
–
von den Einstellräumen getrennten
Räumen aufzubewahren (siehe DA zur
BGV D34, Anhang 2).
Die in den Räumen verwendeten elekt-
–
rischen Handlampen müssen mit ge-
schlossener, abgedichteter Überglocke
und mit kräftigem Schutzkorb versehen
sein.
Bei Arbeiten in Ausbesserungswerk-
–
stätten sind die Flaschen- und
Hauptabsperrventile zu schließen und
die Treibgasflaschen gegen Wärmeein-
wirkung zu schützen.
Vor Betriebspausen und vor Betriebs-
–
schluss ist durch eine verantwortliche
DE
2
-
Person nachzuprüfen, ob sämtliche
Ventile, vor allem Flaschenventile, ge-
schlossen sind. Feuerarbeiten, insbe-
sondere Schweiß- und
Schneidarbeiten, dürfen in der Nähe
von Treibgasflaschen nicht ausgeführt
werden. Treibgasflaschen, auch wenn
sie leer sind, dürfen nicht in den Werk-
stätten aufbewahrt werden.
Die Einstell- und Lagerräume sowie die
–
Ausbesserungswerkstätten müssen gut
belüftet sein. Dabei ist zu beachten,
dass Flüssiggase schwerer als Luft
sind. Sie sammeln sich am Boden, in
Arbeitsgruben und sonstigen Boden-
vertiefungen an und können hier explo-
sionsgefährliche Gas-Luft-Gemische
bilden.