ELEKTRO- UND ELEKTRONIKGERÄTE
INFORMATIONEN FÜR PRIVATE HAUSHALTE
GEMÄSS § 18 ABS. 4 ELEKTROG
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
enthält eine Vielzahl von Anforderungen an den
Umgang mit Elektro- und Elektronikgeräten. Die
wichtigsten sind hier zusammengestellt.
1. Getrennte Erfassung von Altgeräten
Elektro- und Elektronikgeräte, die zu
Abfall geworden sind, werden als Altgeräte
bezeichnet. Besitzer von Altgeräten haben
diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall
getrennten Erfassung zuzuführen. Altgeräte
gehören insbesondere nicht in den
Hausmüll, sondern in spezielle Sammel- und
Rückgabesysteme.
2. Batterien und Akkus sowie Lampen
Besitzer von Altgeräten haben Altbatterien
und Altakkumulatoren, die nicht vom Altgerät
umschlossen sind, sowie Lampen, die
zerstörungsfrei aus dem Altgerät entnommen
werden können, im Regelfall vor der Abgabe
an einer Erfassungsstelle vom Altgerät zu
trennen. Dies gilt nicht, soweit Altgeräte
einer Vorbereitung zur Wiederverwendung
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