Filtergeräte bei Verdacht auf Schadstoffe mit geringen Warneigen-
schaften (Geruch, Geschmack, Reizung der Augen und Atemwe-
ge) nicht einsetzen. In diesem Fall die Gefahrenzone sofort
verlassen, da die Halbmaske undicht werden kann.
Unbelüftete Behälter, Gruben, Kanäle usw. dürfen mit Filtergerä-
ten nicht betreten werden.
Nicht in mit Sauerstoff angereicherten Atmosphären verwenden.
Der Sauerstoffgehalt der Umgebungsluft darf nicht unter folgende
Grenzwerte sinken:
mindestens 17 Vol.-% Sauerstoff in allen europäischen
Ländern außer den Niederlanden, Belgien und Großbritannien
mindestens 19 Vol.-% Sauerstoff in den Niederlanden,
Belgien, Großbritanien, Australien und Neuseeland
In anderen Ländern nationale Richtlinien beachten.
Das Gewicht der Atemfilter darf 300 g nicht überschreiten.
Ggf. passenden Augen- und Kopfschutz verwenden.
Der Unternehmer/Anwender muss vor dem ersten Gebrauch Fol-
gendes sicherstellen (siehe Europäische Richtlinie 89/656/EWG):
die Passform muss richtig sein, damit z. B. einwandfreier
Dichtsitz gewährleistet ist,
die Persönliche Schutzausrüstung muss mit jeder anderen
gleichzeitig getragenen Persönlichen Schutzausrüstung (z. B.
Schutzjacke) zusammenpassen,
die Persönliche Schutzausrüstung muss für die jeweiligen
Arbeitsplatzbedingungen geeignet sein,
die Persönliche Schutzausrüstung muss den ergonomischen
Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen des
jeweiligen Atemschutzgeräteträgers entsprechen.
X-plore 4000
Gebrauch
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