7.11 Wartung
7.11.1 Wartung der Antriebseinheit
Die Antriebseinheit ist grundsätzlich wartungsfrei; jedoch nicht verschleißfrei. D. h., bei übermä-
ßigem Verschleiß oder bei Nichtaustausch von verschlissenen Produktteilen ist die Sicherheit des
Produktes ggf. nicht mehr gewährleistet.
Alle Arbeiten mit der Antriebseinheit dürfen nur gemäß der vorliegenden Anleitung durchgeführt
werden. Das Gerät darf nur von autorisiertem Fachpersonal geöffnet werden. Bei einem Defekt
des Antriebs empfehlen wir, sich an den Hersteller zu wenden bzw. die Antriebseinheit zur
Reparatur einzuschicken.
•
Bei Arbeiten an der Elektrik oder an den elektrischen Elementen müssen diese vorher stromlos
geschaltet werden, um Verletzungsgefahren zu verhindern.
•
Eigenmächtige Umbauten oder Veränderungen der Antriebseinheit sind aus Sicherheits-
gründen nicht gestattet.
•
Sicherheitsrelevante Einrichtungen müssen regelmäßig, mindestens einmal pro Jahr, auf ihre
Vollständigkeit und Funktion geprüft werden.
7.11.2 Wartung der Handschalter
Die Handschalter sind wartungsfrei. Alle Arbeiten an den Handschaltern dürfen nur gemäß der
vorliegenden Anleitung durchgeführt werden. Die in der Montageanleitung beschriebenen
Handlungen sind zu beachten. Bei einem Defekt des Gerätes empfehlen wir, sich an den Her-
steller zu wenden bzw. das Gerät zur Reparatur einzuschicken.
7.12 Reinigung
Sie können die Handschalter und Profilaußenflächen der Antriebseinheit mit einem fusselfreien,
sauberen Tuch reinigen.
Lösemittelhaltige Reiniger greifen das Material an und können es beschädigen.
7.13 Entsorgung und Rücknahme
Die Antriebseinheit muss entweder nach den gültigen Richtlinien und Vorschriften entsorgt oder
an den Hersteller zurückgeführt werden.
Die Antriebseinheit enthält Elektronikbauteile, Kabel, Metalle, Kunststoffe usw. und ist gemäß
den geltenden Umweltvorschriften des jeweiligen Landes zu entsorgen. Die Entsorgung des Pro-
dukts unterliegt in Deutschland dem Elektro-G (RoHS) und im europäischen Raum der EU-Richt-
linie 2002/95/EG oder den jeweiligen nationalen Gesetzgebungen.
7. Lebensphasen
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