Extrem nasse oder verschmutzte Ausrüstungen müssen vor der Lagerung gewartet (getrocknet
und/oder gereinigt) werden.
6. Überprüfung der Rettungsausrüstung
Die Rettungsausrüstung soll vom Retter/Anwender vor jedem Einsatz überprüft werden und
zusätzlich von einem Sachkundigen (nicht der Retter/Anwender) mindestens einmal alle 12
Monate und nach dem Erreichen der Abseilarbeit W= 1,5 x 10
sollen vom Unternehmer des Anwenders festgelegt werden. Diese Kriterien sollen gleich oder
größer als die Normanforderungen oder die Anforderungen des Herstellers der Ausrüstung sein.
Diese Überprüfungskriterien müssen in Abhängigkeit von geänderten Anwendungsfällen
angepasst werden.
Hintergrund der doppelten Überprüfung der Ausrüstung ist zwei unterschiedliche Meinungen zu
haben, über die Erkennung und Beseitigung von Beschädigungen, Fehlfunktionen oder schlecht
gepflegter Ausrüstung. Sollten diese Mängel nur vom Sachkundigen entdeckt werden, ist es
dringend notwendig den Anwender dringend zu schulen, damit er in der Lage ist diese Mängel zu
erkennen.
Die Intervalle zur Überprüfung des Rettungsgerätes durch einen Sachkundigen muss vom
Unternehmen unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren (Art und Gefährlichkeit des
Arbeitsplatzes, äußere Einflüsse auf das Gerät, Art und Häufigkeit der Nutzung des Gerätes)
festgelegt werden.
Die regelmäßigen Überprüfungen des Gerätes müssen vom Unternehmen dokumentiert werden.
Hier reicht die Identifizierung des Gerätes, Überprüfungsdatum, Name des Sachkundigen und das
Ergebnis der Überprüfung.
7. Warnhinweise
Für jedes System bzw. Bestandteil wird eine Gebrauchsanleitung/Prüfbuch mitgeliefert. Diese
muß bei der Ausrüstung gehalten werden. Wenn die Ausrüstung in ein anderes Land
weiterverkauft wird, muß der Wiederverkäufer eine Anleitung für den Gebrauch, die
Instandhaltung, die regelmäßige Überprüfung und die Instandsetzung in der Sprache des anderen
Landes zur Verfügung stellen. Beachten Sie auch die Gebrauchsanleitungen der Produkte, die im
Zusammenhang mit dem Abseilgerät RG10-D benutzt werden, sowie die jeweils gültigen
Unfallverhütungsvorschriften.
Das Abseilgerät darf nur von einer in die sichere Anwendung unterwiesene und geschulte Person
benutzt werden. Nur regelmäßige praktische Übungen gewährleisten eine sichere Anwendung.
Für jede zu erwartende Rettungssituation muss ein Rettungsplan vorhanden sein.
Alle Änderungen oder Ergänzungen am Abseilgerät ohne schriftliche Freigabe des Herstellers
sind verboten.
Das Abseilgerät darf nur für die in dieser Gebrauchsanleitung beschriebenen Einsatzbedingungen
(Lasten, Abseilhöhe, Temperaturbereich) eingesetzt werden.
Nach langen Abseilvorgängen kann das Abseilgerät heiß werden. Aus diesem Grund das Gerät
nur mit Handschuhen anfassen.
Jede Kombination verschiedener Ausrüstungen kann im Zusammenwirken unvorhergesehene
Gefahrensituationen hervorrufen und die Sicherheit des Benutzers negativ beeinflussen.
Der Anschlagpunkt muss oberhalb des Benutzers
kN nach EN 795 oder eine Festigkeit entsprechend der lokalen/nationalen Vorschriften
gewährleisten.
Das Abseilgerät muss sofort dem Gebrauch entzogen werden, sobald nur der geringste Zweifel
über den sicheren Zustand und der sicheren Funktion besteht.
Gesundheitliche Einschränkungen wie z.B. Herz- und Kreislaufprobleme, Medikamenteneinnahme
o.ä. können die Sicherheit des Benutzers im Normalfall und im Notfall beeinträchtigen.
Der Abseilvorgang muss stets durch den oder die Benutzer kontrolliert werden, da die Kontrolle
bei Verlust unter Umständen nur sehr schwierig wiederzuerlangen ist.
Die Absenkfunktion des Abseilgerätes darf nur für Rettungszwecke und nicht zum Absenken von
Lasten verwendet werden.
Vermeiden Sie ein Abseilen in elektrische, heiße, chemische oder andere Gefahrenbereiche.
Verwenden Sie kein anderes als das originale Seil des Herstellers und wechseln Sie nicht
selbstständig das Seil.
6
J. Die Überprüfungs-Kriterien
liegen und eine Mindestbelastbarkeit von 10