5. Wartung und Instandhaltung
(Siehe auch BGV D8)
Routinemäßige Überprüfung auf Leichtgängigkeit und ggf. mit handelsüblichen Schmierfett die
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Drehachsen nachfetten.
Regelmäßige Prüfungen in Abständen von längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen des
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Betreibers.
Außerordentliche Prüfungen nach Schadensfällen und besonderen Vorkommnissen, die die
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Tragfähigkeit beeinflussen können, sowie nach Instandsetzung durch einen Sachkundigen des
Betreibers.
Vor der Sicht- und Funktionskontrolle kann unter Umständen eine Reinigung des Handling Systems
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erforderlich sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese aus ihrer vorherigen Verwendung mit Stoffen,
z.B. Farben und Salzen, behaftet sind.
Der Prüfumfang bei einer Sicht- und Funktionsprüfung erstreckt sich auf Brücke, Verformungen,
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Anrisse, Beschädigungen, Verschleiß, Korrosionsschäden und Funktionsstörungen des Handling
Systems.
Als Nachweis der durchgeführten Prüfungen ist vom Betreiber eine Prüfliste zu erstellen und zu führen.
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Bei sichtbaren Verformungen, offensichtlichen Schäden, starke Abnutzung der Schrauben und
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Schraubenführung ist das Handling System nicht mehr zu verwenden.
Fasskipper 115235, 115239
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Ausgabe 02/2008