Sicherheitshinweise Für Den Umgang Mit Chlor; Gesundheitsrisiken; Persönliche Schutzausrüstung; Verhaltensregeln - Grundfos VGA-113-110 Instrucciones De Instalación Y Operación

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  • MEXICANO, página 58
2.2 Sicherheitshinweise für den Umgang mit Chlor

2.2.1 Gesundheitsrisiken

Chlorgas ist giftig. Konzentrationen von über 50 Vol.-ppm in der
Luft stellen in Innenbereichen eine akute Lebensgefahr dar.
Warnung
R 23: Giftig beim Einatmen.
R 36/37/38: Reizt die Augen, Atmungsorgane und
die Haut.
Gefahren von Chlorgas
Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut.
Löst Keuchhusten aus.
Verursacht Verätzungen der Haut und der Atmungsorgane.
Führt bei Langzeitexposition oder hohen Konzentrationen
zum Tod durch Lungenödem.
Leichte Lähmung des zentralen Nervensystems.
Gefahren flüssigen Chlors
Verursacht Verätzungen der Haut.
Führt zu Rötung und Blasenbildung der Haut.
2.2.2 Persönliche Schutzausrüstung
Der Betreiber einer Chlorungsanlage muss folgende
Ausrüstung für das Bedienpersonal bereitstellen:
Für jeden einzelnen Bediener
Atemschutzausrüstung (Vollsicht-Gasmaske)
mit effektivem Chlorfilter (B2P3), farbliche
Kennzeichnung: grau mit weißem Ring
mindestens 1 Ersatzfilter pro Gasmaske
passgenau (vollständig abdichtend)
mit Namensetikett
Nur Anlagen mit Chlorfässern
mindestens 2 Schutzanzüge mit Pressluftatmern
Lagerung der Sicherheitsausrüstung
außerhalb der Chlorräume
gut sichtbar
jederzeit griffbereit verfügbar
vor Staub und Feuchtigkeit geschützt
Achtung
Weitere Verpflichtungen des Betreibers
Einweisung des Bedienpersonals in die Handhabung der
Sicherheitsausrüstung
Durchführung von Übungen (mindestens alle 6 Monate)
Regelmäßiger Austausch der Gasmaskenfilter
– nach Ablauf des Haltbarkeitsdatums
– spätestens 6 Monate nach dem Öffnen
(das Öffnungsdatum auf dem Filter notieren)
– nach einem Kontakt mit Chlor
– Die Beschäftigungsverbote gemäß § 14 ArbStoffV
(Deutschland) bzw. gemäß der vor Ort geltenden
gesetzlichen Vorschriften beachten!

2.2.3 Verhaltensregeln

Chlorbehälter nur mit angelegter Gasmaske wechseln.
Kontaminierte Räume nur mit Schutzanzug und
Pressluftatmer betreten.
Bei Flucht wenn möglich Gasmaske anlegen.
Windrichtung beachten!
Das Essen, Trinken und Aufbewahren von
Lebensmitteln in Chlorräumen ist untersagt.
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2.2.4 Erste Hilfe bei Unfällen
Erste Hilfe nach dem Einatmen von Chlor
Ruhe bewahren.
Verletzte Personen aus dem Gefahrenbereich bringen.
– Helfer müssen auf den eigenen Schutz achten!
Kontaminierte Kleidung sofort entfernen.
Verletzte Personen beruhigen und mit Decken warm halten.
Für frische Luft sorgen; sofern möglich, Sauerstoffgeräte
(im Wechsel mit Dampfeinatmung) verwenden.
– Keine Wiederbelebung durch Mund-zu-Mund-Beatmung!
Schneller, sanfter Transport in ein Hospital
– liegend
– sitzend, falls Atembeschwerden vorliegen
– Verätzung durch Chlor als Ursache angeben.
Erste Hilfe nach einer Verätzung der Haut
Ruhe bewahren.
Kontaminierte Kleidung entfernen.
Mit reichlich Wasser abspülen.
Die Wunde keimfrei verbinden.
Ärztliche Hilfe aufsuchen.
– Verätzung durch Chlor als Ursache angeben.
Erste Hilfe nach einer Verätzung der Augen
Ruhe bewahren.
Die verätzten Augen mit reichlich Wasser
ausspülen, während der Patient liegt.
– Ggf. das nicht betroffene Auge abdecken.
– Die Augenlider weit öffnen; die Augen
müssen sich zu allen Seiten bewegen.
Einen Augenarzt aufsuchen.
– Verätzung durch Chlor als Ursache angeben.
Erste Hilfe nach einer Verätzung der inneren Organe
Ruhe bewahren.
Wasser in kleinen Schlucken trinken.
– Sofern verfügbar, medizinische Kohle einnehmen.
Ärztliche Hilfe aufsuchen.
– Verätzung durch Chlor als Ursache angeben.

2.2.5 Transport und Lagerung von Chlor

Warnung
Chlorbehälter dürfen nur von erfahrenem,
geübten Personal gehandhabt werden!
Grundregeln für den Transport und die Lagerung von Chlor
Behälter vorsichtig handhaben, nicht werfen!
Behälter vor Umfallen oder Wegrollen schützen!
Behälter vor direkter Sonneneinstrahlung und
Temperaturen über 50 °C schützen!
Behälter dürfen nur mit Ventilschutzmutter und
Schutzkappe transportiert werden.
Warnung
Diese Regeln gelten sowohl für volle als
auch für leere Behälter, da auch leere
Behälter noch Chlorreste enthalten
und daher unter Druck stehen.
Geltende Vorschriften
– Vorschriften zur Unfallverhütung "Chlorung von Wasser"
(GUV-V D5) mit Verfahrensanweisungen
– Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV))
– Technische Regeln für Gase 280, 310 und 330
Warnung
Die lokalen Gesetze und Vorschriften
zu Handhabung, Transport und Lagerung
von Chlor sind strikt zu befolgen.

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