Wichtig:
- Stellen Sie keine unstabilen oder verformten Töpfe auf die Elektroplatten, um durch
Umkippen oder Überlaufen verursachte Unfälle zu vermeiden.
- Besondere Sorgfalt muss auf die einschlägigen Belüftungsvorschriften verwandt
werden. Durch den Gebrauch eines Kochgeräts entstehen Wärme und Feuchtigkeit im
Installationsraum. Sorgen Sie bitte für eine ausreichende Raumlüftung: Halten Sie die
natürlichen Luftaustrittsöffnungen frei oder installieren Sie eine mechanische
Belüftungsvorrichtung (Dunstabzugshaube mit Entlüftungskanal). Infolge eines
intensiven und fortgesetzten Gebrauchs des Geräts kann eine zusätzliche Belüftung, z.
B. durch Öffnen eines Fensters, oder eine effizientere Belüftung durch Erhöhen des
Saugzugs der eventuell vorhandenen Dunstabzugshause notwendig werden.
Der Hersteller haftet nicht für eventuelle Schäden durch falsche Installation, unsachgemäße,
fehlerhafte und unvernünftige Anwendung.
Technische Daten
Dieses Gerät entspricht den folgenden EG-Richtlinien:
– 73/23/EWG vom 19.02.73 (Niederspannung);
– 89/336/EWG vom 03.05.89 (Elektromagnetische Verträglichkeit);
– 93/68/EWG vom 22.07.93 und spätere Änderungen.
gemäß Artikel 15 der Gesetzesverordnung vom 25. Juli "Umsetzung der Richtlinien 2002/95/EG,
2002/96/EG und 2003/108/EG in Bezug auf die Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe
in Elektro- und Elektronikgeräten sowie auf die Abfallentsorgung"
Das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne am Gerät weist daraufhin, dass das Altgerät getrennt vom
normalen Haushaltssabfall zu sammeln ist.
Der Verbraucher ist somit verpflichtet, sein Altgerät bei den Sammelstellen für Elektro- oder
Elektronikaltgeräte abzugeben oder es dem Händler beim Kauf eines neuen Geräts vom gleichen Typ
zurückzugeben.
Die getrennte Sammlung zwecks anschließender Zuführung des Altgeräts zum Recycling, zur Aufbereitung
und umweltgerechten Entsorgung trägt dazu bei, mögliche umwelt- und gesundheitsbelastende Folgen zu
vermeiden, und fördert die Wiederverwertung der im Gerät enthaltenen Rohstoffe.
Das vorschriftswidrige Entsorgen durch den Verbraucher wird mit den in der Gesetzesverordnung
Nr. 22/1997" (Art. 50 ff. der GVO Nr. 22/1997) vorgesehenen Verwaltungsstrafen geahndet.
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