Zubehör; Truma Hersteller Garantieerklärung - Truma BC 430 IU Instrucciones De Uso

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Zubehör
Quickpower Polklemmen
Zum schnellen Verbinden
und Lösen von Batteriean-
schlüssen von Hand. Passend
für alle Anschlüsse nach DIN
und SAE
(Art.-Nr. C11000-02000).
Temperaturfühler für Batterie
Ermöglicht eine für eine temperaturgeführte Batterieladung
Temperaturfühler mit
2 m Anschlusskabel und
Befestigungsmaterial
(Art.-Nr. C11000-00100).
Temperaturfühler mit
6 m Anschlusskabel und
Befestigungsmaterial
(Art.-Nr. C11000-00200).
Ladekontroll-Panel
Panel BC (430, 630, 860) zur Anzeige der Ladephasen, der
Parallelschaltung von Starter- und Versorgungsbatterie und
Störungen im Ladebetrieb in Verbindung mit dem Ladeauto-
maten BC 430 IU.
Panel BC (430, 630, 860) mit
7-poligem Steuerkabel 5 m
und Befestigungsschrauben
(Art.-Nr. 14300-03)
Truma Hersteller Garantieerklärung
1. Garantiefall
Der Hersteller gewährt Garantie für Mängel des Gerätes, die
auf Material- oder Fertigungsfehler zurückzuführen sind. Da-
neben bestehen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche
gegen den Verkäufer fort.
Der Garantieanspruch besteht nicht
für Verschleißteile und bei natürlicher Abnutzung,
infolge Verwendung von anderen als Truma Originalteilen in
den Geräten,
infolge Nichteinhaltung der Truma Einbau- und
Gebrauchsanweisungen,
infolge unsachgemäßer Behandlung,
infolge unsachgemäßer, nicht von Truma veranlasster
Transportverpackung.
2. Umfang der Garantie
Die Garantie gilt für Mängel im Sinne von Ziffer 1, die inner-
halb von 24 Monaten seit Abschluss des Kaufvertrages zwi-
schen dem Verkäufer und dem Endverbraucher eintreten. Der
Hersteller wird solche Mängel durch Nacherfüllung beseitigen,
das heißt nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Ersatz-
lieferung. Leistet der Hersteller Garantie, beginnt die Garan-
tiefrist hinsichtlich der reparierten oder ausgetauschten Teile
nicht von neuem, sondern die alte Frist läuft weiter. Weiterge-
hende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche
des Käufers oder Dritter sind ausgeschlossen. Die Vorschriften
des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
Die Kosten der Inanspruchnahme des Truma Werkskunden-
dienstes zur Beseitigung eines unter die Garantie fallenden
Mangels – insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten – trägt der Hersteller, soweit der Kundendienst
innerhalb von Deutschland eingesetzt wird. Kundendienstein-
sätze in anderen Ländern sind nicht von der Garantie gedeckt.
Zusätzliche Kosten aufgrund erschwerter Aus- und Einbau-
bedingungen des Gerätes (z. B. Demontage von Möbel- oder
Karosserieteilen) können nicht als Garantieleistung anerkannt
werden.
3. Geltendmachung des Garantiefalles
Die Anschrift des Herstellers lautet:
Truma Gerätetechnik GmbH & Co. KG,
Wernher-von-Braun-Straße 12,
85640 Putzbrunn.
In Deutschland ist bei Störungen grundsätzlich das Truma
Servicezentrum zu benachrichtigen; in anderen Ländern
stehen die jeweiligen Servicepartner zur Verfügung (siehe
Truma Serviceheft oder www.truma.com). Beanstandungen
sind näher zu bezeichnen. Ferner ist die ordnungsgemäß aus-
gefüllte Garantie-Urkunde vorzulegen oder die Fabriknummer
des Gerätes sowie das Kaufdatum anzugeben.
Zur Vermeidung von Transportschäden darf das Gerät nur
nach Rücksprache mit dem Truma Servicezentrum Deutsch-
land oder dem jeweiligen Servicepartner im Ausland versandt
werden. Andernfalls trägt das Risiko für evtl. entstehende
Transportschäden der Versender.
Im Garantiefall übernimmt das Werk die Kosten der Einsen-
dung und Rücksendung. Liegt kein Garantiefall vor, gibt der
Hersteller dem Kunden Bescheid und nennt die vom Hersteller
nicht zu übernehmenden Reparaturkosten; in diesem Fall
gehen auch die Versandkosten zu Lasten des Kunden.
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