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und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstel-
len, sind verpflichtet,
1. bei der Abgabe eines neuen Elektro- oder Elektronikgeräts
an einen Endnutzer ein Altgerät des Endnutzers der glei-
chen Geräteart, das im Wesentlichen die gleichen Funktio-
nen wie das neue Gerät erfüllt, am Ort der Abgabe oder in
unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen;
Ort der Abgabe ist auch der private Haushalt, sofern dort
durch Auslieferung die Abgabe erfolgt: In diesem Fall ist
die Abholung des Altgeräts für den Endnutzer unentgelt-
lich; und
2. auf Verlangen des Endnutzers Altgeräte, die in keiner äu-
ßeren Abmessung größer als 25 cm sind, im Einzelhan-
delsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgelt-
lich zurückzunehmen; die Rücknahme darf nicht an den
Kauf eines Elektro- oder Elektronikgerätes geknüpft wer-
den und ist auf drei Altgeräte pro Geräteart beschränkt.
Der Vertreiber hat beim Abschluss des Kaufvertrags für das
neue Elektro- oder Elektronikgerät den Endnutzer über die
Möglichkeit zur unentgeltlichen Rückgabe bzw. Abholung des
Altgeräts zu informieren und den Endnutzer nach seiner Ab-
sicht zu befragen, ob bei der Auslieferung des neuen Geräts
ein Altgerät zurückgegeben wird.
Dies gilt auch bei Vertrieb unter Verwendung von Fernkommu-
nikationsmitteln, wenn die Lager- und Versandflächen für Elek-
tro- und Elektronikgeräte mindestens 400 m² betragen oder
die gesamten Lager- und Versandflächen mindestens 800 m²
betragen, wobei die unentgeltliche Abholung auf Elektro- und
Elektronikgeräte der Kategorien 1 (Wärmeüberträger), 2 (Bild-
schirmgeräte) und 4 (Großgeräte mit mindestens einer äuße-
ren Abmessung über 50 cm) beschränkt ist. Für alle übrigen
Elektro- und Elektronikgeräte muss der Vertreiber geeignete
Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweili-
gen Endnutzer gewährleisten; das gilt auch für Altgeräte, die in
1 609 92A 7Z2 | (14.04.2023)
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