Truma Hersteller-
Garantieerklärung
1. Garantiefall
Der Hersteller gewährt Ga-
rantie für Mängel des Ge-
rätes, die auf Material- oder
Fertigungsfehler zurückzufüh-
ren sind. Daneben bestehen
die gesetzlichen Gewähr -
leistungsansprüche gegen
den Verkäufer fort.
Der Garantieanspruch
besteht nicht
– für Verschleißteile und bei
natürlicher Abnutzung,
– infolge Verwendung von
Nicht-Original-Truma-Teilen
in den Geräten und bei
Verwen dung ungeeigneter
Gas druckregler,
– infolge Nichteinhaltung
der Truma Einbau- und
Gebrauchs anweisungen,
– infolge unsachgemäßer
Behandlung,
– infolge unsachgemäßer,
nicht von Truma veranlass-
ter Transportverpackung.
2. Umfang der Garantie
Die Garantie gilt für Mängel
im Sinne von Ziffer 1, die in-
nerhalb von 24 Monaten seit
Abschluss des Kaufvertrages
zwischen dem Verkäufer
und dem Endverbraucher
eintreten. Der Hersteller
wird solche Mängel durch
Nacherfüllung beseitigen,
das heißt nach seiner Wahl
durch Nachbesserung oder
Ersatzlieferung. Leistet der
Hersteller Garantie, beginnt
die Garantiefrist hinsichtlich
der reparierten oder ausge-
tauschten Teile nicht von
neuem, sondern die alte Frist
läuft weiter. Weitergehende
Ansprüche, insbesondere
Schadensersatzansprüche
des Käufers oder Dritter
sind ausgeschlossen. Die
Vorschriften des Produkthaf-
tungs gesetzes bleiben
unbe rührt.
Die Kosten der Inanspruch-
nahme des Truma Werks kun -
dendienstes zur Beseitigung
eines unter die Garantie
fallenden Mangels – insbe-
sondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten
– trägt der Hersteller, soweit
der Kun dendienst innerhalb
von Deutschland eingesetzt
wird. Kundendiensteinsätze
in anderen Ländern sind nicht
von der Garantie gedeckt.
Zusätzliche Kosten aufgrund
erschwerter Aus- und Ein-
baubedingungen des Gerätes
(z.B. Demontage von Möbel-
oder Karosserie teilen) können
nicht als Garantieleistung
anerkannt werden.
3. Geltendmachung des
Garantiefalles
Die Anschrift des Herstellers
lautet: Truma Gerätetechnik
GmbH & Co. KG, Wernher-
von-Braun-Straße 12,
85640 Putzbrunn. In Deutsch-
land ist bei Störungen
grundsätzlich das Truma
Servicezentrum zu benach-
richtigen; in anderen Ländern
stehen die jeweiligen Ser-
vicepartner (siehe Adressen-
verzeichnis) zur Verfügung.
Beanstandungen sind näher
zu bezeichnen. Ferner ist die
ordnungsgemäß ausgefüllte
Garantie-Urkunde vorzulegen
oder die Fabriknummer des
Gerätes sowie das Kaufdatum
anzugeben.
Damit der Hersteller prüfen
kann, ob ein Garantiefall
vorliegt, muss der Endver-
braucher das Gerät auf seine
Gefahr zum Hersteller brin-
gen oder ihm übersenden.
Bei Schäden an Heizkörpern
(Wärmetau scher) ist der
Gasdruckregler ebenfalls mit
einzusenden.
Bei Einsendung ins Werk hat
der Versand per Frachtgut zu
erfolgen. Im Garantiefall über-
nimmt das Werk die Trans-
portkosten bzw. Kosten der
Einsendung und Rücksen-
dung. Liegt kein Garantiefall
vor, gibt der Hersteller dem
Kunden Bescheid und nennt
die vom Hersteller nicht zu
übernehmenden Reparatur-
kosten; in diesem Fall gehen
auch die Versandkosten zu
Lasten des Kunden.
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