Phoenix Mecano Komponenten AG verpflichtet sich, die technischen Unterlagen zur unvoll-
ständigen Maschine nach Anhang VII B der Richtlinie 2006/42/EG auf Verlangen den einzelstaat-
lichen Stellen auf begründetes Verlangen in elektronischer Form zu übermitteln.
In Zuständigkeit durch den Dokumentationsverantwortlichen
Stein am Rhein / 01.11.2010
Ort / Datum
Die Inbetriebnahme ist so lange untersagt, bis die Maschine, in die diese unvollständige Maschine
eingebaut wird, den Bestimmungen der EG-Richtlinie 2006/42/EG entspricht.
Vor dem Inverkehrbringen muss diese den CE-Richtlinien, auch dokumentarisch, entsprechen.
Stein am Rhein / 01.11.2010
Ort/Datum
Technischer Leiter
Unterschrift
Angaben zum Unterzeichner
Geschäftsführer
Unterschrift
Angaben zum Unterzeichner
1. Einbauerklärung
5