IKAR HPL Manual Del Usuario Original página 9

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  • MEXICANO, página 48
16. Zur Personenbeförderung ist das Hubseil des Hubwerkes mit dem Karabinerhaken
an einem mit einem "A" gekennzeichneten D-Ring des Personenaufnahmemittels
anzugeschlagen. Die Fangvorrichtung muss an einem zweiten, ebenfalls mit einem
„A" gekennzeichneten D-Ring, am Personenaufnahmemittel befestigt werden.
17. Eine Schlaffseilbildung während des Senkvorganges ist zu vermeiden.
18. Die Edelstahlseile des Hubwerkes und der Fangvorrichtung dürfen nicht über scharfe
Kanten geführt werden.
19. Personen und Lasten dürfen nicht gemeinsam befördert werden.
20. Der Aufenthalt unter schwebender Last ist nicht zulässig.
21. Ein Umschlingen der Last mit dem Hubseil darf nicht erfolgen.
22. Bei dem Hubvorgang muss jederzeit direkter oder indirekter Sicht- und
Kommunikationskontakt mit der zu befördernden Person bestehen. Kann der
Bediener die Bewegung der Last nicht verfolgen, ist eine Verständigung mit einem
Einweiser zu gewährleisten.
23. Die DGUV Regeln V54 (BGV D8), 112-198 und 112-199 sind zu beachten.
24. Die Maschine und ihre Komponenten sind entsprechend den Einsatzbedingungen,
den Wartungsintervallen und den betrieblichen Verhältnissen, jedoch mindestens
einmal jährlich durch einen vom Hersteller autorisierten Sachkundigen zu prüfen.
Dies muss in dem mitgelieferten Prüfbüchern der Komponenten dokumentiert
werden. Die Haltbarkeit der Maschine hängt von der regelmäßigen Prüfung ab.
25. Nach jeder Aktivierung der Fangvorrichtung oder ihrer Rettungshubeinrichtung muss
das Gerät durch eine vom Hersteller ausgebildete, sachkundige Person, überprüft
werden.
26. Die Maschine und ihre Komponenten sind in einem Temperaturbereich von -30 bis
+50° einsetzbar.
27. Die Maschine und ihre Komponenten sind vor den Einwirkungen von
Schweißflammen und Schweißfunken, Feuer, Säuren, Laugen, Lösungsmittel, sowie
extremen Temperaturen und ähnlichen Umwelteinflüssen zu schützen.
28. Es dürfen keine Veränderungen und Ergänzungen an den Komponenten der
Maschine vorgenommen werden, sonst besteht Lebensgefahr.
29. Die Lebensdauer der Maschine und ihrer Komponenten muss bei der jährlichen
Überprüfung bestimmt werden. Diese beträgt je nach Beanspruchung ca. 10Jahre.
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