RWTÜV
Fahrzeug GmbH
Auftraggeber
: KONI Deutschland
ITT Automotive Europe GmbH & Co. KG
Prüfgegenstand : Schraubfahrwerk
Typ
: Polo Mod. 2000
III.
Hinweise zur Kombinierbarkeit mit weiteren Änderungen
III.1
Rad/Reifenkombinationen
Serien-Rad/Reifen-Kombinationen
Es bestehen keine technischen Bedenken gegen die Verwendung aller serienmäßigen
Rad-/Reifenkombinationen.
Sonder-Rad/Reifenkombinationen
Aufgrund der vergrößerten Einfederwege an Achse 1 und 2 müssen alle bereits eingetragenen
(genehmigten) Sonderrad-/ Reifenkombinationen hinsichtlich der Freigängigkeit neu überprüft
werden. Kritische Stellen z.B.: Bereich der äußeren Reifenflanke über der Radmitte,
Antriebswellen und Stabilisatoren .
Sofern diese Rad/Reifenkombinationen nicht nachfolgend aufgeführt sind, muß die
Überprüfung unter Vorlage des Fahrzeugbriefes nach §21 StVZO durch einen amtlich
anerkannten Sachverständigen oder Prüfer an einer TÜV-/TÜH-Prüfstelle durchgeführt
werden.
Bereits ausgestellte Anbaubescheinigungen über Sonder-Rad/Reifenkombinationen sind
ungültig, sofern sie keinen Hinweis auf das vorliegende Fahrwerk enthalten.
III.2
Spoiler, Sonderauspuffanlagen etc.
Die Bodenfreiheit im Leerzustand wird durch den Einbau der Sonderfedern verringert. Sie
entspricht in etwa der eines teilbeladenen Serienfahrzeugs. Bei Ausladung des Fahrzeugs bis
zu den zulässigen Achslasten verringert sich die Bodenfreiheit nicht im Vergleich zum
Serienfahrzeug. Beim Prüffahrzeug betrug sie 90 mm unter dem Achsträger. Bei Anbau von
Spoilern, Heckschürzen und Sonderauspuffanlagen ist der verringerte Überhangwinkel zu
beachten (Befahren von Rampen etc.).
III.3
Anhängekupplung
Die vorgeschriebene Mindesthöhe der Kupplungskugel bei zulässigem Gesamtgewicht des
Fahrzeugs über der Fahrbahn (gem. DIN 74058) beträgt 350 mm.
IV.
Hinweise und Auflagen
Auflagen für den Hersteller / Einbaubetrieb und die Änderungsabnahme:
IV.1
Die Scheinwerfereinstellung ist zu überprüfen.
IV.2
Nach erfolgter Umrüstung ist eine Achsvermessung des Fahrzeugs durchzuführen.
IV.3
Die Endanschläge (Gummihohlfedern) müssen den Beschreibungen in diesem
Gutachten entsprechen.
IV.4
Die Einschränkungen zum Verwendungsbereich (s. Punkt I) sind zu beachten.
TEILEGUTACHTEN Nr.:
FZTP00/24115/A/31
Blatt 5 von 7
Fassung: 06.11.2000