4.2 Anschlag in Mehrstrang-
Kettengehängen
Bei mehrsträngigen Kettengehängen sind Neigungs-
winkel kleiner als 15° zu vermeiden und größer als 60°
nicht zulässig. Wie viele Kettenstränge als tragend
eingestuft werden dürfen, ist für jeden Hebevorgang
von einer einer befähigten Person zu prüfen, um
Überlastungen auszuschließen.
Generell sind im Vierstrang-Gehänge drei bzw. je nach
Beschaffenheit der Last zwei tragende Kettenstränge
anzunehmen. Im Dreistrang-Gehänge gelten drei- bzw.
zwei Kettenstränge, je nach Beschaffenheit der Last als
tragend. Darüber hinaus kann die Art des Anschlages
Einfluss darauf haben, wie viele Kettenstränge belastet
werden dürfen. Beim Einsatz auf Mobilkranen gelten
generell nur zwei Kettenstränge als tragend. Diese
Angaben gelten nur bei symmetrischer Belastung.
Die EN 818-6 sowie die DGUV Regel 109-017 sind
hier unter anderem zu beachten sowie länderspezifisch
geltende Bestimmungen. Bei unsymmetrischer
Belastung muss eine Reduzierung der Tragfähigkeit
vorgenommen werden.
4.3 Symmetrische Belastung
Bei der Anwendung ist auf eine symmetrische
Belastung der Kettenstränge zu achten. Nur so kann
gewährleistet werden, dass das Gewicht der zu
hebenden Last gleichmäßig auf alle Kettenstränge
verteilt wird. Die Belastung kann als noch symmetrisch
angesehen werden, wenn alle nachfolgend aufgeführ-
ten Bedingungen erfüllt sind:
• Die Last beträgt weniger als 80 % der gekenn-
zeichneten Tragfähigkeit
• Die Neigungswinkel aller Kettenstränge sind nicht
kleiner als 15°
• Die Neigungswinkel aller Kettenstränge sind gleich
bzw. unterscheiden sich max. um 15° voneinander
• Im Falle von drei- und viersträngigen Anschlagketten
weichen die einander entsprechenden Winkel in der
Anschlagebene max. 15° voneinander ab
4.4 Asymmetrische Belastung
Bei einer asymmetrischen Belastung der Kettenstränge
muss eine Tragfähigkeitsreduktion vorgenommen
werden. Im Zweifelsfall trägt hier nur ein Kettenstrang
das gesamte Gewicht der Last. Entsprechende Angaben
finden sich z. B. in den Tragfähigkeitstabellen auf Seite 5.
Beachten Sie hierzu auch die DGUV-Regel 109-017.
Anschlagketten 12/2021 / Änderungen vorbehalten!
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Mit asymmetrischer Lastenverteilung ist immer zu
rechnen, wenn
• die Last unelastisch ist (z. B. Betonteile, Gussstücke,
kurze Träger u. ä.)
• die Lage des Schwerpunkts nicht bekannt ist
• die Last ungleichmäßig geformt ist
• unterschiedliche Neigungswinkel ß auftreten
Beispiele für Asymmetrie:
Abb. 4.4.1: Der Großteil der Last
wird von einem Kettenstrang
getragen
Abb. 4.4.3: Die größte Bean-
spruchung tritt im Einzelstrang mit
dem kleinsten Neugungswinkel auf
(ß
).
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4.5 Ausgleichswippe
Die Verwendung einer Ausgleichswippe führt bei
symmetrischer Belastung der Kettenstränge im
Vierstrang-Gehänge dazu, dass alle vier Kettenstränge
als tragend gelten. Der Neigungswinkel der Wippe
darf 15° nicht überschreiten. Dies gilt nicht bei einer
unsymmetrischen Lastverteilung!
Abb. 4.5.1: Ausgleichswippe
Abb. 4.4.2: Der Großteil der Last
wird von zwei Kettensträngen
getragen