Batterien und Akkumulatoren, die nicht fest vom Elektro- oder Elektronikgerät um-
schlossen sind und zerstörungsfrei entnommen werden können, sind vor der Abgabe
des Geräts an einer Erfassungsstelle von diesem zu trennen und einer vorgesehenen
Entsorgung zuzuführen. Das Gleiche gilt für Lampen, die zerstörungsfrei aus dem Gerät
entnommen werden können.
Elektro- und Elektronikgerätebesitzer aus privaten Haushalten können diese bei den Sammel-
stellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder bei den von den Herstellern bzw.
Vertreibern eingerichteten Sammelstellen unentgeltlich abgeben.
Rücknahmepflichtig sind Händler mit einer Verkaufsfläche von mindestens 400 m
Elektro- und Elektronikgeräte. Das Gleiche gilt für Lebensmittelhändler mit einer Ge-
samtverkaufsfläche von mindestens 800 m
Elektro- und Elektronikgeräte anbieten. Ebenso rücknahmepflichtig sind Fernabsatzhänd-
ler mit einer Lagerfläche von mindestens 400 m
einer Gesamtlagerfläche von mindestens 800 m
die unentgeltliche Rücknahme von Altgeräten durch geeignete Rücknahmemöglichkeiten
in zumutbarer Entfernung zu gewährleisten.
Verbraucher haben die Möglichkeit zur unentgeltlichen Abgabe eines Altgeräts bei einem
rücknahmepflichtigen Vertreiber, wenn sie ein gleichwertiges Neugerät mit einer im We-
sentlichen gleichen Funktion erwerben. Diese Möglichkeit besteht auch bei Lieferungen
an einen privaten Haushalt. Im Fernabsatzhandel beschränkt sich die Möglichkeit einer
unentgeltlichen Abholung bei Erwerb eines Neugeräts auf Wärmeüberträger, Bildschirm-
geräte und Großgeräte, die mindestens eine Außenkante mit einer Länge von mehr
als 50 cm besitzen. Der Vertreiber hat den Verbraucher bei Abschluss des Kaufvertrags
bezüglich einer entsprechenden Rückgabeabsicht zu befragen. Abgesehen davon können
Verbraucher bis zu drei Altgeräte einer Geräteart bei einer Sammelstelle eines Vertrei-
bers unentgeltlich abgeben, ohne dass dies an den Erwerb eines Neugeräts geknüpft ist.
Allerdings dürfen die Kantenlängen der jeweiligen Geräte 25 cm nicht überschreiten.
Elektro- und Elektronikgeräte der Informations- und Kommunikationstechnik, wie zum Bei-
spiel Computer oder Smartphones, enthalten häufig personenbezogene Daten. Verbraucher
sind selbst dafür verantwortlich, diese vor der Abgabe der Geräte zu löschen.
Verbraucher sind dazu angehalten, Maßnahmen zur Abfallvermeidung zu ergreifen. In
Bezug auf Elektro- und Elektronikgeräte sind das eine Verlängerung ihrer Lebensdauer
durch Reparatur defekter Geräte und die Veräußerung funktionstüchtiger gebrauchter
Geräte anstelle ihrer Zuführung zur Entsorgung.
Das nebenstehende Symbol bedeutet, dass Batterien und Akkus nicht
zusammen mit dem Hausmüll entsorgt werden dürfen.
Verbraucher sind gesetzlich verpflichtet, alle Batterien und Akkus, egal, ob
sie Schadstoffe*) enthalten oder nicht, bei einer Sammelstelle ihrer Ge-
meinde/ihres Stadtteils oder im Handel abzugeben, damit sie einer umweltschonenden
Entsorgung sowie einer Wiedergewinnung von wertvollen Rohstoffen wie z. B. Kobalt,
Nickel oder Kupfer zugeführt werden können.
Dok./Rev.-Nr. MV304600-221025-Rev001-de
, sofern sie dauerhaft oder mehrmals im Jahr
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für Elektro- und Elektronikgeräte oder
2
. Generell haben Vertreiber die Pflicht,
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Entsorgung
für
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