Gebrauchsanweisung
Informationen zu Elektro- und
Elektronik(alt)geräten
Die nachfolgenden Hinweise richten sich an private
Haushalte, die Elektro- und/ oder Elektronikgeräte
nutzen. Bitte beachten Sie diese wichtigen Hinweise
im Interesse einer umwelt-gerechten Entsorgung von
Altgeräten sowie Ihrer eigenen Sicherheit.
1. Hinweise zur Entsorgung von Elektro-
und Elektronik(alt)geräten und zur
Bedeutung des Symbols nach Anhang 3
zum ElektroG
Besitzer von Altgeräten haben diese einer vom
unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung
zuzuführen. Elektro- und Elektronikaltgeräte dürfen
daher nicht als unsortierter Siedlungsabfall beseitigt
werden und gehören insbesondere nicht in den
Hausmüll. Vielmehr sind diese Altgeräte getrennt zu
sammeln und etwa über die örtlichen Sammel- und
Rückgabesysteme zu entsorgen.
Besitzer von Altgeräten haben zudem Altbatterien und
Altakkumulatoren, die nicht vom Altgerät umschlossen
sind, sowie Lampen, die zerstörungs frei aus dem
Altgerät entnommen werden können, vor der Abgabe
an einer Erfassungsstelle von diesem zu trennen.
Letzteres gilt nicht, soweit die Altgeräte nach § 14
Absatz 4 Satz 4 oder Absatz 5 Satz 2 und 3 ElektroG
im Rahmen der Optierung durch die öffentlich-
rechtlichen Entsorgungsträger zum Zwecke der
Vorbereitung zur Wiederverwendung von anderen
Altgeräten separiert werden, um diese für die
Wiederverwendung vorzubereiten.
Anhand des Symbols nach Anlage 3 zum ElektroG
können Besitzer Altgeräte erkennen, die am Ende
ihrer Lebensdauer getrennt vom unsortierten
Siedlungsabfall zu erfassen sind. Das Symbol
für die getrennte Erfassung von Elektro- und
Elektronikgeräten stellt eine durchgestrichene
Abfalltonne auf Rädern dar und ist wie folgt
ausgestaltet:
2. Unentgeltliche Rücknahme von Altgeräten
durch Vertreiber
Vertreiber (jede natürliche oder juristische Person
oder Personengesellschaft, die Elektro- oder
Elektronikgeräte anbietet oder auf dem Markt
bereitstellt) mit einer Verkaufsfläche für Elektro-
und Elektronikgeräte von mindestens 400
Quadratmetern (bei Vertrieb unter Verwendung von
Fernkommunikationsmittels stattdessen mit Lager- und
Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte von
mindestens 400 Quadratmetern) sowie Vertreiber
von Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche
von mindestens 800 Quadratmetern , die mehrmals
im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und
Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt
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bereitstellen (bei Vertrieb unter Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln stattdessen mit Gesamt-
Lager- und -Versandflächen von mindestens 800
Quadratmetern), sind gegenüber Endnutzern zur
unentgeltlichen Rücknahme von Elektro-Altgeräten
wie folgt verpflichtet:
a) Rückgabe/Abholung bei Kauf eines Neugeräts
und Auslieferung an privaten Haushalt
Bei Abschluss eines Kaufvertrages über ein neues
Elektro- oder Elektronikgerät ist der Vertreiber
verpflichtet, ein Altgerät der gleichen Geräteart, das im
Wesentlichen dieselben Funktionen wie das Neugerät
erfüllt, unentgeltlich zurückzunehmen.
Ist Ort der ein privater Haushalt, erfolgt die
Rücknahme durch eine kostenlose Abholung. Hierfür
kann bei der Auslieferung des Neugeräts ein Altgerät
der gleichen Geräteart mit im Wesentlichen gleichen
Funktionen dem ausliefernden Transportunternehmen
übergeben werden.
Erfolgt der Vertrieb des Neugeräts ausschließlich unter
Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (§ 312c
Abs. 2 BGB) , gilt einschränkend:
• Die kostenlose Abholung eines geräteart- und
funktionsgleichen Altgeräts erfolgt nur, wenn
es sich dabei um ein Gerät der Kategorie 1
(Wärmeübertrager), 2 (Bildschirme, Monitore,
Geräte mit Bildschirmen mit einer Oberfläche von
mehr als 100 Quadratzentimetern) und/oder 4
(Großgeräte, bei denen mindestens eine der äußeren
Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt)
handelt.
• Handelt es sich stattdessen um ein Altgerät der
Kategorie 3, 5 und/oder 6, erfolgt eine kostenlose
Abholung nicht und gilt stattdessen für die kostenlose
Rückgabe der nachfolgende Buchstabe b).
Eine Übersicht über die Gerätekategorien und die
jeweils erfassten Geräte findet sich hier: https://www.
gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/anlage_1.html
b) Rückgabe bei Kauf eines Neugerätes
und Abgabe anderenorts/Rückgabe von
Kleingeräten
Bei Abschluss eines Kaufvertrages über ein neues
Elektrogerät, das nicht an den privaten Haushalt
ausgeliefert wird, und bei Vertrieb eines Neugeräts
der Kategorien 3, 5 und/oder 6 ausschließlich unter
Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (§
312c Abs. 2 BGB) mit Auslieferung an den privaten
Haushalt besteht die Möglichkeit, ein Altgerät der
gleichen Geräteart, das im Wesentlichen dieselben
Funktionen wie das Neugerät erfüllt, unentgeltlich an
den Vertreiber zurückzugeben.