werden.
Ein Widerruf ist insbesondere zulassig, wenn die unter Abschnitt II aufgefihrten
Auflagen nicht erfullt werden.
Anstatt die Genehmigung zu widerrufen, kann die Deutsche Bundespost anordnen, daf bei
einem Versto& gegen eine Auflage ein Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfanger auBer Betrieb
zu setzen ist und erst bei Einhaltung der Auflagen wieder betrieben werden darf.
Die Auflagen dieser Genehmigung k6nnen jederzeit erganzt oder gedndert werden.
Diese Genehmigung ersetzt die Allgemeine Ton- und Fernseh-Rundfunkgenehmigung vom
11, Dezember 1970, sie gilt ab 1. Juli 1979.
Bonn, den 14.5. 1979
*)
*#)
Der Bundesminister fir
das Post- und Fernmeldewesen
tm Auftrag
Haist
Siehe Technische Vorschriften fur Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger, verdffentlicht
im Amtsblatt des Bundesministers fiir das Post- und Fernmeldewesen.
Fur ausnahmsweise noch
nicht gekennzeichnete,
vor dem
1. Juli 1979 errichtete und in
Betrieb genommene Ton-Rundfunkempfanger wird die Kennzeichnung nicht verlangt.
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