GERÄT (nur für Deutschland)
Alle mit dem nebenstehenden Sym-
bol gekennzeichneten Elektro- bzw.
Elektronikgeräte dürfen nicht im
normalen Hausmüll entsorgt wer-
den, sondern sind vom Endnutzer
am Ende ihrer Lebenserwartung
einer vom unsortierten Siedlungs-
abfall getrennten Erfassung zuzu-
führen.
Die Endnutzer haben Altbatterien
und Altakkumulatoren, die nicht
vom Altgerät umschlossen sind, so-
wie Lampen, die zerstörungsfrei aus
dem Altgerät entnommen werden
können, vor der Abgabe an einer
Erfassungsstelle vom Altgerät zer-
störungsfrei zu trennen und einer
separaten Sammlung zuzuführen.
Vertreiber mit einer Verkaufsfläche
für Elektro- und Elektronikgeräte
von mindestens 400 Quadratmetern
sowie Vertreiber von Lebensmitteln
mit einer Gesamtverkaufsfläche von
mindestens 800 Quadratmetern,
die mehrmals im Kalenderjahr oder
dauerhaft Elektro- und Elektronik-
geräte anbieten und auf dem Markt
bereitstellen, sind verpflichtet, bei
der Abgabe eines neuen Elektro-
oder Elektronikgerätes an einen
Endnutzer ein Altgerät des Endnut-
zers der gleichen Geräteart, das im
Wesentlichen die gleichen Funktio-
nen wie das neue Gerät erfüllt, am
Ort der Abgabe oder in unmittel-
barer Nähe hierzu unentgeltlich
zurückzunehmen und auf Verlangen
des Endnutzers unabhängig vom
Kauf eines neuen Elektro- oder Elek-
tronikgerätes bis zu drei Altgeräte
pro Geräteart, die in keiner äußeren
Abmessung größer als 25 Zentime-
ter sind, im Einzelhandelsgeschäft
oder in unmittelbarer Nähe hierzu
unentgeltlich zurückzunehmen.
Bei einem Vertrieb unter Verwen-
dung von Fernkommunikations-
mitteln gelten alle Lager- und
Versandflächen für Elektro- und
Elektronikgeräte des Vertreibers als
Verkaufsfläche sowie alle Lager- und
Verkaufsflächen des Vertreibers als
Gesamtverkaufsfläche. Zudem ist
bei einem Vertrieb unter Verwen-
dung von Fernkommunikations-
mitteln bei Abgabe des neuen
Elektro- bzw. Elektronikgerätes
durch Auslieferung bei einem pri-
vaten Haushalt die unentgeltliche
Abholung des Altgerätes bei diesem
Ort der Abgabe auf Geräte der
Kategorien 1, 2 und 4 der Anlage 1
zu § 2 Abs. 1 ElektroG beschränkt
(Wärmeüberträger, Bildschirme, Mo-
nitore und Geräte, die Bildschirme
mit einer Oberfläche von mehr als
100 Quadratzentimetern enthalten,
Großgeräte).
Zur Abgabe von Altgeräten stehen
in Ihrer Nähe kostenfreie Erfas-
sungsstellen sowie ggf. weitere An-
nahmestellen für die Wiederverwen-
dung der Altgeräte zur Verfügung.
Die Adressen können Sie von Ihrer
Kommunalverwaltung erhalten.
Verfügt das Altgerät über Daten-
speicher, sollten vor der Rückgabe
alle Daten extern gesichert und von
dem Altgerät dauerhaft und unwi-
derruflich gelöscht werden.
Endnutzer sind ausschließlich selbst
dafür verantwortlich, dass alle per-
sonenbezogenen Daten auf den zu
entsorgenden Altgeräten gelöscht
sind.
GERÄT (für alle anderen deutsch-
sprachigen Länder)
Alle mit dem nebenstehenden Sym-
bol gekennzeichneten Altgeräte
dürfen nicht im normalen Hausmüll
entsorgt werden.
Entsprechend Richtlinie 2012/19/
EU ist das Gerät am Ende seiner
Lebensdauer einer geordneten Ent-
sorgung zuzuführen.
Dabei werden im Gerät enthaltene
DE
FR
NL
ES
IT
EN
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