Der Hersteller bzw. der Bevollmächtigte verpflichten sich, einzelstaatlichen Stellen auf begründe-
tes Verlangen die speziellen Unterlagen zu der unvollständigen Maschine zu übermitteln. Diese
Übermittlung erfolgt in Absprache elektronisch oder in Papierform.
Die gewerblichen Schutzrechte bleiben hiervon unberührt.
Wichtiger Hinweis! Die unvollständige Maschine darf erst dann in Betrieb genommen werden,
wenn gegebenenfalls festgestellt wurde, dass die Maschine, in die die unvollständige Maschine
eingebaut werden soll, den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht.
Minden / 27.04.2016
Ort / Datum
Minden / 27.04.2016
Ort/Datum
Unterschrift
UnterschriftAngaben zum Unterzeichner
1. Einbauerklärung
Technischer Leiter
Angaben zum Unterzeichner
Geschäftsführer
5