1.0 ANWENDUNGEN
1.1
ZWECK: Verbindungsmittel dienen als Bestandteil einer Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (siehe Abbildung 2).
Diese können die Sturzenergie ableiten, die auf den Körper übertragenen Sturzkräfte begrenzen oder je nach Typ für die
Arbeitspositionierung und Rückhaltung verwendet werden. Abbildung 1 zeigt die Verbindungsmittelmodelle, für die diese
Bedienungsanleitung gilt. Diese können in den meisten Situationen eingesetzt werden, in denen die uneingeschränkte
Beweglichkeit der Arbeiter und eine Absturzsicherung erforderlich sind (z. B. Inspektionsarbeiten, allgemeine Bauindustrie,
Wartungsarbeiten, Ölproduktion, Arbeiten in beengten Räumen usw.).
1.2
NORMEN: Ihr Verbindungsmittel entspricht der/den nationalen oder regionalen Norm(en), die auf der Vorderseite dieses
Handbuchs angegeben ist/sind. Sehen Sie die lokalen oder nationalen Anforderungen zum Arbeitsschutz bezüglich der
persönlichen Absturzsicherung für weitere Informationen bezüglich der Absturzsicherung. Wenn dieses Produkt außerhalb
des ursprünglichen Bestimmungslandes wiederverkauft wird, muss der Wiederverkäufer diese Anweisungen in der Sprache
des Landes zur Verfügung stellen, in dem das Produkt verwendet werden wird.
1.3
TRAINING: Die Ausrüstung muss von Personen, die in der richtigen Anwendung geschult sind, installiert und verwendet
werden. Es obliegt der Verantwortung des Benutzers, mit diesen Anweisungen vertraut zu sein und in der richtigen Pflege
und Handhabung dieser Ausrüstung geschult zu werden. Der Benutzer muss sich auch der Betriebseigenschaften, der
Grenzen der Anwendbarkeit und der Konsequenzen eines unsachgemäßen Gebrauchs bewusst sein.
1.4
ANFORDERUNGEN: Berücksichtigen Sie beim Installieren oder Verwenden dieser Ausrüstung stets folgende
Einschränkungen:
•
Tragfähigkeit: Verbindungsmittel sind für eine Person mit einem kombinierten Gewicht (Kleidung, Werkzeuge usw.)
vorgesehen, die den Anforderungen der in Abbildung 1 der Verbindungsmittelmodelle aufgeführten Gewichtsbereichen
entsprechen. Stellen Sie sicher, dass alle Komponenten Ihres Systems für die Nennkapazität der entsprechenden
Anwendung ausgelegt sind.
•
Verankerung: Alle für Absturzsicherungssysteme ausgewählte Verankerungen müssen über die Stärke zum Halten
statischer Lasten in den vom System zulässigen Richtungen verfügen, mit folgenden Mindestwerten:
1.
12 kN für Metallverankerungen oder 18 kN für Textilverankerungen für nicht zertifizierte Anschlagpunkte oder
2.
das doppelte der maximale Krafteinwirkung für zertifizierte Anschlagpunkte.
Falls zulässig und basierend auf dem Verankerungstyp muss, wenn mehrere Absturzsicherungssysteme an der selben
Verankerung befestigt werden, die in (1) und (2) genannten Kräfte mit den an der Verankerung befestigten Systemen
multipliziert werden.
•
Pendelstürze: Pendelstürze treten auf, wenn der Verankerungspunkt nicht direkt oberhalb des Absturzpunkts liegt.
Die Kraft des Aufpralls auf ein Objekt kann bei einem Pendelsturz schwere Verletzungen hervorrufen (siehe Abbildung
7). Minimieren Sie Pendelstürze, indem Sie so nahe wie möglich am Verankerungspunkt arbeiten.
•
Gefahren: Die Verwendung dieser Ausrüstung in Bereichen mit Umweltgefahren kann zusätzliche
Sicherheitsmaßnahmen erfordern, um die Verletzungsgefahr und Schäden an der Ausrüstung zu vermeiden. Zu
den Gefahren zählen unter anderem, aber ohne Einschränkung: große Hitze, ätzende Chemikalien, korrosive
Umgebungen, Hochspannungsleitungen, explosive oder giftige Gase, bewegliche Maschinen oder Material über Kopf,
das herunterfallen und den Anwender oder das Absturzsicherungssystem treffen kann. Das Arbeiten in Bereichen, in
denen sich Ihr Verbindungsmittel mit dem eines anderen Arbeiters kreuzen oder verheddern könnte, muss vermieden
werden. Vermeiden Sie das Arbeiten in Bereichen, in denen Objekte fallen und das Verbindungsmittel treffen können,
da hierdurch das Gleichgewicht gestört oder das Verbindungsmittel beschädigt werden kann. Das Verbindungsmittel
darf nicht unter die Arme oder zwischen die Beine rutschen.
2.0 VERWENDUNG
2.1
ABSTURZSICHERUNGS- UND RETTUNGSPLAN: Der Arbeitgeber muss über einen Absturzsicherungs- und Rettungsplan
verfügen. Der Plan sollte Richtlinien und Anforderungen für das verwaltete Absturzsicherungsprogramm eines Arbeitgebers
bieten, u. a. Leitfäden, Pflichten und Training, Absturzsicherungsverfahren, das Eliminieren und Kontrollieren von
Sturzgefahren, Rettungsverfahren, Vorfalluntersuchungen und die Bewertung der Programmeffektivität.
2.2
INSPEKTIONSHÄUFIGKEIT: Verbindungsmittel müssen von dem jeweiligen Arbeiter
werden. Zusätzlich sind Inspektionen von einem Sachkundigen
Arbeitsbedingungen (raue Umweltbedingungen, längere Verwendung usw.) können häufigere Inspektionen durch
einen Sachkundigen erforderlich machen. Der Sachkundige muss geeignete Inspektionsintervalle festlegen. Die
Inspektionsverfahren werden im „Inspektions- und Wartungsprotokoll" (Tabelle 2) beschrieben. Die Ergebnisse jeder
Inspektion durch einen Sachkundigen müssen im Inspektions- und Wartungsprotokoll oder im RFID-System aufgezeichnet
werden.
2.3
AUFFANGVORRICHTUNG: Für Verbindungsmittel muss ein Auffanggurt verwendet werden. Der Verbindungspunkt des
Gurtes muss sich oberhalb des Körperschwerpunktes des Benutzers befinden. Ein Haltegurt ist für die Verwendung mit
dem Verbindungsmittel unzulässig. Falls es bei der Verwendung eines Haltegurtes zu einem Absturz kommt, kann eine
unsachgemäße Körperunterstützung zu einem unbeabsichtigten Öffnen des Gurtes oder einem physischen Trauma führen.
2.4
KOMPATIBILITÄT DER KOMPONENTEN: Sofern nicht anders angegeben, ist die Ausrüstung von 3M nur zur
Verwendung mit den von 3M freigegebenen Komponenten und Subsystemen ausgelegt. Ein Austausch durch nicht
genehmigte Komponenten oder Teilsysteme kann die Kompatibilität der Ausrüstung aufs Spiel setzen und die Sicherheit und
Zuverlässigkeit des kompletten Systems gefährden.
1 Arbeiter: Jede Person, die durch ein aktives Absturzsicherungssystem vor Stürzen geschützt ist, oder im Falle eines Absturzsicherungssystems, eine Person, die
fallen könnte, während sie an das System angeschlossen ist.
2 Sachkundiger: Eine vom Arbeitgeber bestimmte Person, die für die unmittelbare Beaufsichtigung, Implementierung und Überwachung des verwalteten
Absturzsicherungsprogramms des Arbeitgebers verantwortlich ist. Diese Person kann durch Schulung und Wissen bestehende und potentielle Sturzgefahren
identifizieren, bewerten und beheben und hat die Genehmigung des Arbeitgebers, sofortige Korrekturmaßnahmen hinsichtlich solcher Gefahren zu ergreifen.
, der nicht der Benutzer ist, durchzuführen. Extreme
2
36
vor jedem Einsatz geprüft
1